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6 . T i e r k ö r p e r b e s e i t i g u n g

6. Tierkörperbeseitigung

Monatlich werden durch die Tierseuchenkasse die in der TKBA entsorgten Kadaver den Tierbesitzern im Leistungsprogramm der Tier-seuchenkasse zugeordnet.

Tierbesitzer ohne TSK-Nummer werden ge-sondert erfasst, angeschrieben und dabei zur Meldung ihres Tierbestandes bei der Tierseu-chenkasse aufgefordert.

Der Einzugsbereich des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen OT Lenz Staudaer Weg 1 01561 Priestewitz Telefon: 035249/735-0 Fax: 035249/73525

umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Tierkör-perbeseitigung in Sachsen sind im Säch-sischen Ausführungsgesetz zum Tierische

Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SächsAG-TierNebG) vom 09. Dezember 2004 (Sächs-GVBl. S. 579), zuletzt geändert durch Art. 54 Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz (SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGV-Bl. S. 138), rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009, zu fnden.

In diesem Gesetz ist festgelegt, dass der Tier-besitzer nur 25% der Kosten für den Transport und die Beseitigung von Kadavern für Tier-arten zu tragen hat, für die Beiträge bei der Sächsischen Tierseuchenkasse zu entrichten sind. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt über den Zweckverband für Tierkörperbeseiti-gung Sachsen.

Die restlichen 75% der Kosten werden zu 33,3% vom Freistaat Sachsen, zu 33,3% von den sächsischen Kommunen und zu 8,4% von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen. Im Falle des Auftretens einer anzeigepfich-

tigen Tierseuche wird der Tierbesitzer nicht mit Gebühren belastet. Die Finanzierung des Transportes und der Entsorgung erfolgt in diesem Fall zu gleichen Teilen durch das Land, die Kommunen und die Sächsische Tierseu-chenkasse.

Im Jahr 2010 wurden durch den Freistaat Sachsen und die Sächsische Tierseuchenkasse 938.943,49 € an den Zweckverband für Tier-körperbeseitigung Sachsen gezahlt. Die Sächsische Tierseuchenkasse prüft die Abrechnung des ungedeckten Aufwandes der Tierkörperbeseitigungsanstalt und fungiert als Abrechnungsstelle für den Anteil des Landes und der Tierseuchenkasse.

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