Faulbrutmonitoring in Sachsen 2019 - 2022

An alle Imker und sonstige Halter von Bienen im Freistaat Sachsen


Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)/
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Imkern/ Bienenhaltern im Rahmen des Monitorings der Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) im Freistaat Sachsen vom 17. Januar 2019


Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

Auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

  1.  Im Freistaat Sachsen wird vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2022 ein Monitoringprogramm zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen durchgeführt. Sowohl für die Probenahme als auch die Untersuchung der Proben werden gegenüber dem Imker oder sonstigem Halter von Bienen keine Kosten erhoben.
     
  2. Imker und sonstige Halter von Bienen haben die amtliche Probenahme im Rahmen des unter Ziffer 1. genannten Monitoringprogramms zur Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen zu dulden. Die mit der Probenahme beauftragten Personen (amtliche Tierärzte und amtlich bestellte Bienensachverständige) sind durch personelle und materiell technische Hilfestellung seitens der Halter von Bienen zu unterstützen und die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Dokumente sind vorzulegen.
     
  3. Imker und sonstige Halter von Bienen haben den mit der amtlichen Probenahme beauftragten Personen den Zutritt zu Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie Transportmitteln in denen sich Bienenwohnungen befinden zu gewähren.
     
  4. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Kreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
     
  5. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
     
  6. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Referat 24.1 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, im Referat 24.1 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) eingesehen werden.
     
  7. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Hinweis:
Bienenhaltungen aller Art unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht gem. § 1a der Bienenseuchenverordnung. Danach haben Imker und sonstige Halter von Bienen -  sofern dies noch nicht erfolgte - die Bienenhaltung spätestens bei Beginn ihrer Tätigkeit dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ihres Landkreises/ ihrer kreisfreien Stadt unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig gemäß § 26 Nr. 1 der Bienenseuchenverordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


Begründung:

I. Sachverhalt

Die Amerikanische Faulbrut der Bienen (AFB) ist eine ansteckende Bienenseuche, die in den letzten Jahren in Sachsen erhebliche Bienenverluste verursacht hat. Trotz umfangreicher Bekämpfungsmaßnahmen ist es bisher nicht gelungen, die Seuche einzudämmen.
 
Die Übertragung des Erregers Paenibacillus larvae erfolgt in Form seiner Sporen, z. B. durch Verbringen von Bienenvölkern und Austausch von Bienenmaterial (Beuten, Gerätschaften, Waben, Bienenprodukte) oder durch Räuberei unter Bienenvölkern. Die Sporen kommen aber auch in zahlreichen Handelshonigen vor und können bei Verfütterung übertragen werden. Die Sporen sind sehr widerstandsfähig und können über mehrere Jahrzehnte infektionsfähig sein. Eine Übertragung kann somit auch aus seit längerer Zeit nicht gebrauchtem Bienenmaterial erfolgen.[1]
 
In den Jahren 2016 bis 2018 wurden im Freistaat Sachsen 46 Ausbrüche der AFB amtlich festgestellt.
 
II. Rechtliche Würdigung
 
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
 
Diese Allgemeinverfügung dient dem kreisübergreifenden Monitoring auf Amerikanische Faulbrut der Bienen. Aufgrund des avisierten Ziels des Monitorings, einen Überblick zur Verbreitung der AFB und dementsprechend der überregionalen Erfassung im Freistaat Sachsen zu erreichen, übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).
 
zu 1. bis 3.:
Gemäß § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des § 10 TierGesG erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist.
 
Nach § 10 Abs. 1 TierGesG handelt es sich bei einem Monitoring um ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
 
Der Ausbruch der AFB mit klinischen Symptomen im Bienenvolk steht am Ende eines sich langfristig aufbauenden Prozesses, in dem noch keine klinischen Symptome bemerkt werden können. Treten solche dann auf und zeigt der Imker diese dann pflichtgemäß an, ist der beste Zeitpunkt zum Abfangen des Geschehens vor dem eigentlichen Ausbruch vorüber. Das Risiko ist groß, dass die Seuche zwischenzeitlich weiter verschleppt wurde. Routinemäßige Laboruntersuchungen von Gemüll- oder Futterkranzproben im Sinne eines „Frühwarnsystem“ waren bisher nicht vorgeschrieben. Nur wenige Imker führten solche Untersuchungen regelmäßig durch. Es ist daher angezeigt, flächendeckende labordiagnostische Untersuchungen durchzuführen, um infizierte Völker schneller zu finden und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten.
 
Im Freistaat Sachsen wird daher in den Jahren 2019 bis 2022 ein amtliches Monitoring auf Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) durchgeführt. Ziel des flächendeckenden Monitorings ist die Gewinnung objektiver Daten zur Verbreitung der AFB in Sachsen im Sinne einer aktiven Überwachung. Das Monitoring ist so konzipiert, dass pro Jahr in jeweils einem Viertel aller Bienenhaltungen in Sachsen durch Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) bzw. durch von den LÜVÄ bestellten amtlichen Bienensachverständigen Probenmaterial entnommen wird (je nach Saison Gemüll- bzw. Futterkranzproben). Diese Proben werden in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bakteriologisch auf das Vorkommen des Erregers der AFB untersucht. Ziel ist es, bisher unbekannte Seuchenherde aufzudecken, die Quelle der Weiterverbreitung der Seuche sein können, ohne selber klinische Krankheitserscheinungen aufzuweisen und diese zu eliminieren, bevor der Erreger weiter gestreut wird. Sowohl für die Probenahme als auch die Untersuchung der Proben werden gegenüber dem Imker oder sonstigem Halter von Bienen keine Kosten erhoben.
 
Um die Probenahme und damit den Erfolg des Monitorings zu gewährleisten, ist es notwendig, die Imker und Bienenhalter diesbezüglich zur Duldung und Mitwirkung zu verpflichten sowie den Zugriff auf die zu beprobenden Bienenvölker zu gewährleisten. Dies ist Gegenstand der vorliegenden Allgemeinverfügung.
 
Die Anordnung der Mitwirkungs- und Duldungspflicht für Bienenhalter bzw. Imker in Sachsen folgt aus § 10 Abs. 2 Nr. 4. i. V. m. § 38 Abs. 11 TierGesG.
 
Eine lückenlose Übersicht zur Verbreitung der AFB im Freistaat Sachsen ist ohne die Mitwirkung der Imker oder sonstigen Haltern von Bienen nicht möglich. Gemäß § 24 Abs. 10 i. V. m. § 24 Abs. 9 TierGesG hat der Tierhalter oder sonst Verfügungsberechtigte die Maßnahmen nach § 24 Abs. 3, 5 bis 8 S.1 für die Durchführung eines Monitorings zu dulden, die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zur unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind gemäß § 24 Abs. 10 i. V. m. § 24 Abs. 5 und 6 TierGesG im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. Es dürfen Besichtigungen vorgenommen sowie geschäftliche Unterlagen eingesehen und geprüft werden.
 
Die unter Ziffer 2. und 3. angeordneten Maßnahmen sind für eine effektive Durchführung der flächendeckenden Probenahme und damit für den Erfolg des Monitorings erforderlich. Eine Verweigerung der Beprobung durch den Imker/ Bienenhalter würde dazu führen, dass die Gesamtdatenlage zum Vorkommen der AFB in Sachsen nicht verlässlich erhoben werden kann. Eine lückenlose Übersicht zur Verbreitung der AFB im Freistaat Sachsen ist ohne die Mitwirkung der Imker/ Bienenhalter nicht möglich. Nur eine vollständige Erfassung der Untersuchungsdaten der in Sachsen gehaltenen Völker kann Grundlage einer exakten Analyse des AFB-Vorkommens sein. Diese Analyse soll dazu dienen, entsprechend der sich ergebenden Seuchenlage Schlussfolgerungen und Handlungsoptionen abzuleiten. Darüber hinaus wird durch die umfassende Überwachung die Möglichkeit geboten, bei Anzeichen von AFB bereits vor Auftreten klinischer Erscheinungen eine frühzeitige Bekämpfung einzuleiten. Bisherige Erfahrungen in Sachsen zeigten, dass Infektionsquellen häufig zu spät erkannt wurden und eine Weiterverbreitung des Erregers bereits stattgefunden hatte. Grundsätzlich kann durch ein erfolgreich durchgeführtes Monitoring mit den aus der Datenlage abzuleitenden Handlungsoptionen ein wichtiger Schritt zur Verhinderung der Ausbreitung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche (vgl. § 1 Nr. 2a der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen) und den Schutz der heimischen Bienenpopulation geleistet werden.
 
Durch ihre Bestäubungsleistung tragen Bienen maßgeblich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei und spielen eine erhebliche Rolle für die landwirtschaftlichen Erträge im Pflanzen- und Obstbau. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessen des Einzelnen Halters von Bienen haben vorliegend hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahmen sind angemessen und erforderlich. Mit anderen oder weniger einschneidenden Maßnahmen kann der Erfolg des Monitorings auf AFB und damit die erfolgreiche Bekämpfung der AFB nicht gewährleistet werden.
 
zu 4.:
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit keine andere Festlegung seitens der übergeordneten Behörden getroffen wurde.
 
zu 5. und 6.:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann in jeder Dienststelle der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
 
zu 7.:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter 24.1 "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung"


[1] Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut, Falldefinitionen für anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten, Stand 13.07.2018

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