Aujeszkysche Krankheit (AK)

Die Aujeszkysche Krankheit (AK) ist eine weltweit verbreitete, virusbedingte und hochansteckende Allgemeinerkrankung. 


Es betrifft viele Säugetierarten, wobei das Schwein der Hauptwirt ist. Nur Primaten und Pferdeartige gelten als resistent, der Mensch ist nicht betroffen. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, bereits der Verdacht ist beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Im Vergleich zu anderen Herpesviren weist der Erreger eine hohe Überlebensfähigkeit in der Umwelt auf. So wird die Infektiosität durch die Fleischreifung nicht zerstört und in gepökeltem Fleisch bleibt das Virus bis zu 20 Tage infektiös. Auch in Urin, Mist und Boden überlebt der Erreger für einige Zeit.

Der Erreger kann durch Kontakt mit infizierten Schweinen oder mit kontaminierten Gegenständen sowie durch Lebensmittel in Schweinebestände gelangen. Infizierte Wildschweine sowie Teile dieser Tiere stellen ebenfalls eine Infektionsgefahr dar. Bei Hunden und Katzen verläuft die Infektion mit dem AK-Virus immer tödlich. Daher sollte der Kontakt zu Wildschweinen und die Verfütterung von rohem Fleisch oder rohen Innereien von (Wild-) Schweinen vermieden werden.

Durch strikte nationale Bekämpfungsmaßnahmen konnte die AK in Deutschland bei Hausschweinen getilgt werden. Seit 2003 gilt Deutschland als AK-frei. Allerdings treten seit einigen Jahren in Deutschland immer wieder Fälle von AK bei Wildschweinen auf.


Rechtsgrundlage

Untersuchung von Blutproben gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung.

 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit


Höhe der Beihilfe

  1. Übernahme der Kosten für die tierärztliche Blutprobenentnahme. Ausgenommen sind Blutprobenentnahmen bei Aborten (Abrechnung nach Abortprogramm) und Blutprobenentnahmen in Eberstationen, die im Zusammenhang mit den nach Anhang B Kapitel 2 der RL 90/429/EWG vorgeschriebenen Tests durchgeführt werden.

    Zuchtbetrieb 
    1. Tier  6,41 EUR 
    Reihenentnahme ab 2. Tier  3,85 EUR 
    Wegegeld  8,60 EUR

    sonstiger Betrieb 
    1. Tier  6,41 EUR 
    Reihenentnahme 2. Tier  3,85 EUR 
    Wegegeld  8,60 EUR

    Übernahme der Untersuchungsgebühren an der LUA Sachsen durch die TSK.


Voraussetzungen

Zur Übernahme der Kosten für die tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.


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