Erhöhung der Abklärungsrate bei Tierverlusten und Krankheitsgeschehen.
Um frühzeitig Tierseuchen zu erkennen und die Verbreitung ggf. vorhandener Seuchenerreger zu verhindern ist es notwendig, gezielte Maßnahmen zu ergreifen.
Eine dieser Maßnahmen ist die diagnostische Abklärung von Tierseuchen bei verendeten bzw. zu diesem Zweck getöteten Tieren mittels Sektion. Dabei kommt der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law-AHL) eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen.
Rechtsgrundlage
Höhe der Beihilfe
- Kostenübernahme
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK. - Eigenanteil
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).
Voraussetzungen
Auf dem Untersuchungsantrag ist als Untersuchungsgrund "Programm TSK" und als Untersuchungsanforderung "Krankheits-/Todesursache (Sektion)" anzukreuzen.
Antrag
De-minimis-Beihilfeantrag und Leistungsantrag Sektion von Tierkörpern (Sektionsprogramm)
Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".