Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar.
Paratuberkulose ist eine chronische Darmerkrankung bei Wiederkäuern, insbesondere bei Rindern, Ziegen und Schafen. Sie wird durch das Bakterium Mycobacterium avium ssp. paratuberculosis (MAP) verursacht und gilt als unheilbar. Die Erkrankung hat eine lange Inkubationszeit von mehreren Jahren und zeigt erst im Spätstadium klinische Symptome wie chronischen Durchfall, starke Abmagerung und Leistungseinbußen. Besonders betroffen sind Jungtiere, wobei infizierte Tiere den Erreger bereits vor Auftreten sichtbarer Symptome über den Kot ausscheiden können. Die Krankheit wird meist durch den Handel mit infizierten, aber unauffälligen Tieren in Bestände eingeschleppt.
Paratuberkulose führt zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten in der Tierhaltung durch Milchleistungsrückgang, Tierverluste und eingeschränkten Handel. Zudem wird ein möglicher Zusammenhang mit Morbus Crohn beim Menschen diskutiert. Ihre Bekämpfung ist deshalb ein zentrales Anliegen in der Wiederkäuerhaltung.
Dabei kommt der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen. Nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die Paratuberkulose als Tierseuche der Kategorie E gelistet.
Grundlagen der Maßnahmen des Programms sind die „Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BAnz AT 01.08.2014). Diese fungieren als bundeseinheitliche risikobasierte und betriebsspezifische Richtschnur für Wiederkäuer haltende Betriebe. Darin sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose und zum Schutz Paratuberkulose-unverdächtiger Rinderhaltungen aufgeführt.
Der „Leitfaden für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Ziegen“ (Herausgeber: Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Juni 2024) benennt Risikofaktoren für die Einschleppung und Übertragung von MAP sowie zu ergreifende Maßnahmen in Ziegenbeständen und dient ebenfalls als Grundlage zum Programm.
Höhe der Beihilfe
a. Untersuchung von Blut- und Milchproben (Zuschuss):
Höhe
50 % der Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ4
Voraussetzungen
Es muss sich um eine serologische Herdenuntersuchung aller über 24 Monate alten Zuchtrinder in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst (RGD) handeln.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA Sachsen zu verwenden, sofern die Proben nicht vom Sächsischen Landeskontrollverband e.V. (LKV) an die LUA weitergeleitet werden.
Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Paratuberkulose- zur Kontrolle, Überwachung bzw. Abklärung der Paratuberkulose“) unter Angabe seiner TSK- Nummer und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
b. Untersuchung von Kotproben/Umgebungskotproben:
Höhe
- 50 % der Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ (Bestände in Kontroll- bzw. Anerkennungsphase)
- 100 % der Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ (Bestände mit Status „unverdächtiger Bestand“)
Voraussetzung
Die Untersuchung erfolgt nach Einbeziehung und Festlegung des Rindergesundheitsdienstes (RGD).
Der betriebliche Maßnahmenplan muss, soweit gemäß Paratuberkuloseprogramm vorgesehen, eingehalten werden.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Der Tierhalter von Beständen in der Kontroll- bzw. Anerkennungsphase stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Paratuberkulose- zur Kontrolle, Überwachung bzw. Abklärung der Paratuberkulose“) unter Angabe seiner TSK- Nummer und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
c. bakteriologische, serologische, molekularbiologische bzw. pathologische Untersuchung von krankheitsverdächtigen Rindern:
Höhe
- 50 % der Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ4 (Bestände in Kontroll- bzw. Anerkennungsphase)
- 100 % der Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ4 (Bestände mit Status „unverdächtiger Bestand“)
Voraussetzung
Es handelt sich um bakteriologische, serologische, molekularbiologische bzw. pathologische Untersuchungen von krankheitsverdächtigen Rindern in Fällen des klinischen Verdachts und der Abklärung von Krankheits- oder Verlustgeschehen im Bestand in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst (RGD).
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Der Tierhalter von Beständen in der Kontroll- bzw. Anerkennungsphase stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Paratuberkulose- zur Kontrolle, Überwachung bzw. Abklärung der Paratuberkulose“) unter Angabe seiner TSK- Nummer und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Voraussetzungen
Der Rindergesundheitsdienst (RGD) muss einbezogen und das betriebliche Kontrollprogramm eingehalten werden.
Antrag
Beihilfeantrag Paratuberkulose
Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".