Alle Beihilfen der Tierseuchenkasse (TSK) unterliegen den Vorgaben der EU-Beihilfeverordnung (Verordnung (EU) 702/2014 (Agrar) und Verordnung (EU) 1388/2014 (Fischerei und Aquakultur) der Kommission).
Alle vier Jahre ist die Leistungssatzung der TSK bei der EU zur Freistellung/ Notifizierung einzureichen. Unter Beihilfen werden alle Leistungen der TSK verstanden, die dem Tierhalter direkt gewährt werden oder für diesen durch Dienstleister erbracht werden (z.B. Blutprobenentnahmen durch Tierärzte oder Untersuchungsleistungen).
Die Europäische Union stellt folgende Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor.
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Beihilfen im Agrar- und Forstsektor
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Beihilfen im Fischerei und Aquakultursektor
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Forstsektor
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Beihilfen im Fischerei und Aquakultursektor
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Forstsektor