Beihilfen - Verfahren

Alle Beihilfen der Tierseuchenkasse (TSK) unterliegen den Vorgaben der EU-Beihilfeverordnung (Verordnung (EU) 702/2014 (Agrar) und Verordnung (EU) 1388/2014 (Fischerei und Aquakultur) der Kommission).


Die zur Beantragung notwendigen Anträge können Sie herunterladen und ausfüllen. Füllen Sie die Anträge sorgfältig, mit den korrekten Angaben aus.

Wer seinen Tierbestand schuldhaft

  • nicht oder nicht vollständig oder verspätet angibt oder
  • nicht oder verspätet nachmeldet oder
  • seine Beitragspflicht nicht oder verspätet erfüllt, verliert insoweit seinen Anspruch auf Entschädigung und Beihilfen der TSK. § 18 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.

Abweichend von Absatz 1 können Entschädigungen und Beihilfen teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.

Beihilfen und Leistungen sollen im laufenden Haushaltsjahr unter Vorlage der bezahlten Rechnungen beantragt werden. Liegen bis zum 30. Juni des Folgejahres Anträge und Rechnungen nicht vor, werden Beihilfen und Leistungen nicht mehr gewährt. Spätestens nach dem Ablauf von vier Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, wird keine Beihilfe mehr ausgezahlt.

  1. Die TSK errechnet die Beihilfesumme gemäß Leistungssatzung und erstellt grundsätzlich über die Summe einen Beihilfebonus für den Tierarzt des betreffenden Tierhalters zur Einlösung bei der TSK.
  2. Merzungsbeihilfen werden direkt an den Tierhalter ausgezahlt.
  3. Beihilfen Rassegeflügel betreffend werden an den Tierhalter ausgezahlt.
  4. Die Abrechnung für tierärztliche Milch- oder Blutprobenentnahmen erfolgt direkt mit dem Tierarzt.
  5. Dienstleistungen für diagnostische Maßnahmen und Gesundheitskontrollen werden nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 übernommen.
  6. Sachleistungen wie Arzneimittel oder Impfstoffe werden nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 der Satzung zur Verfügung gestellt oder bezuschusst.
  7. De-minimis-Beihilfen werden bei Gewährung direkt an den Tierhalter ausgezahlt.

Alle vier Jahre ist die Leistungssatzung der TSK bei der EU zur Freistellung/ Notifizierung einzureichen. Unter Beihilfen werden alle Leistungen der TSK verstanden, die dem Tierhalter direkt gewährt werden oder für diesen durch Dienstleister erbracht werden (z.B. Blutprobenentnahmen durch Tierärzte oder Untersuchungsleistungen).


Die Europäische Union stellt folgende Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor.

Die schriftliche Beantragung vor Beginn der beihilfefähigen Maßnahme ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe. Dazu sind die entsprechenden Anträge der TSK zu verwenden.

Blutprobenentnahmen 

Die Tierärzte erhalten einen Antrag, welcher gleichzeitig als Beihilfeantrag für den Tierhalter, als Nachweis für jegliche Blutprobenentnahme sowie als Abrechnungsbogen für den niedergelassenen Tierarzt zu verwenden ist. Der Tierarzt füllt den Antrag am Tag der Blutprobenentnahme vollständig aus und lässt den Tierhalter unterschreiben. Der Tierarzt und der Tierhalter unterschreiben und schicken den vollständig ausgefüllten Antrag als Abrechnung an die TSK bzw. zur Prüfung an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA).

andere Beihilfen 

Am Ende des Jahres erhält der Tierhalter mit dem Meldebogen einen „Antrag für die Gewährung von Beihilfen“, für das gesamte kommende Jahr. Er kreuzt die für ihn relevanten bzw. alle möglichen Beihilfen entsprechend der gemeldeten Tierarten an, unterschreibt und schickt den Antrag an die TSK zurück. Ohne den im Vorfeld der Maßnahme eingereichten Antrag und bei fehlenden Angaben kann keine Beihilfe gewährt werden.

amtliche Beauftragung von Bienensachverständigen (BSV) 

Die BSV erhalten vom LÜVA bei Beauftragung einen Antrag. Dieser Antrag dient als Beihilfeantrag für den Imker (dieser muss unterzeichnen) und gleichzeitig als Abrechnung der Leistung des BSV gegenüber dem LÜVA und der TSK.

Nach der neuen Definition gilt als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die ein wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Als KMU bezeichnet man Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmensverbunde, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Der Tierhalter bestätigt auf seinem Beihilfeantrag (siehe Pkt. 1), ob es sich bei seinem Unternehmen um ein KMU handelt.

spezielle Forderungen einzusehen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

Die EU- Vorgabe soll verhindern, dass Steuergelder in nicht überlebensfähige Unternehmen fließen. Auf dem Beihilfeantrag, welchen der Tierhalter mit dem Meldebogen Ende des Jahres erhält, bestätigt er mit Unterschrift, ob es sich bei seinem Unternehmen um eines in Schwierigkeiten handelt oder nicht. spezielle Forderungen einzusehen in Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. in Artikel 1 Nr. 3d der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Tierseuche durch den Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde. Erhält die TSK durch Veterinärbehörden Informationen darüber, dass ein Tierhalter die Tierseuche absichtlich oder fahrlässig verursacht hat, erfolgt keine Beihilfezahlung durch die TSK.

Die Forderung wird bei der TSK bereits seit dem Jahr 2009 umgesetzt (Beihilfebonus).

In der TSK wird die Forderung bereits seit 2009 durch pauschale Eigenanteile beim Sektionsprogramm umgesetzt. Die Pauschalisierung von Eigenanteilen wurde von der EU als nicht rechtskonform angesehen. Das Programm zur Förderung der Eutergesundheit und Sicherung der Rohmilchqualität in Sachsen wurde von der EU als nicht förderfähig eingestuft. Beihilfen für Untersuchungen auf nicht OIE/EU gelistete Krankheiten sind nur noch als De-minimis-Beihilfe möglich.

Die TSK darf nur die Kosten der Untersuchung von gelisteten Krankheit fördern. Die Landesuntersuchungsanstalt (LUA) schaffte die technischen Voraussetzungen der getrennten Rechnungslegung für die Untersuchung von OIE/EU- gelisteten und nicht gelisteten Krankheiten. Der Tierhalter erhält von der LUA eine Rechnung über die Untersuchung auf nicht gelistete Krankheiten. Die Kosten der Untersuchung auf gelistete Krankheiten werden weiterhin von der TSK oder vom Land getragen. z. B. Sektionsprogramm. Der Tierhalter erhält für jede Sektion eine Rechnung von der LUA für die Untersuchung auf nicht gelistete Krankheiten. Der Tierhalter erhält eine Rechnung von der LUA für z.B. jede Abortabklärung auf nicht gelistete Krankheiten. Analog wird bei jedem Programm verfahren, wenn eine Untersuchung auf nicht gelistete Krankheiten erfolgt.

De-minimis-Beihilfen in Höhe von max. 20.000 € innerhalb von 3 Jahren (pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Agrarsektor) hält die EU für keine spürbare Wettbewerbseinschränkung. Deshalb können auf Grundlage der Leistungssatzung der TSK die Kosten für die Untersuchungen auf nicht gelistete Krankheiten, im Rahmen der De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Eine De-minimis-Beihilfe kann auch an Großunternehmen gezahlt werden, die nicht unter die Definition KMU (siehe Pkt. 2) fallen.

Zur Beantragung einer De-minimis-Beihilfe benutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Antrag der TSK. Der Tierhalter prüft die Voraussetzungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe für sein Unternehmen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der Tierhalter trägt die Verantwortung für seine Angaben auf dem Beihilfeantrag. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gelten gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug. Das Unternehmen, ggf. der Unternehmensverbund legt eine vollständige Aufstellung aller im laufenden und in den zwei vergangenen Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vor. Die TSK stellt dem Tierhalter eine De-minimis-Bescheinigung aus. Für Tierhalter und TSK gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für die Unterlagen.


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