De-minimis-Beihilfen - Hinweise

Eine De-minimis-Beihilfe wird auch als Bagatellbeihilfe bezeichnet und unterliegt weniger strengen Voraussetzungen. 

Die Tierseuchenkasse gewährt in vielen Fällen Beihilfen. Solche Beihilfen können für den Tierhalter einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Diese sind nach EU-Recht verboten, wenn sie den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten verzerren könnten, weil sie in einem anderen Mitgliedsstaat nicht gewährt werden. Daher müssen viele Beihilfen von der EU genehmigt werden. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie werden De-minimis-Beihilfen genannt. Deswegen müssen sie auch nicht von der EU genehmigt werden. 


Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Korkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i . Manche Beihilfen (sog. De-minimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedsstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren, Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Agrarsektor

Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (=landwirtschaftliche Primärerzeugung) ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.12.2013, Nr. L 352

Fischerei und Aquakultursektor

Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Fischerei und Aquakultursektor ist die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.06.2014, Nr. L 190

Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und beantworten Sie bitte alle Fragen um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen. 

Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist der finanzielle Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede De-minimis-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert oder auch Bruttosubventionsäquivalent bezeichnet.

Damit die als De-minimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zulässigen De-minimis-Beihilfen auf 20.000 Euro und im Fischerei und Aquakultursektor 30.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt.

Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet.

Dabei ist nicht nur auf den direkten Zuwendungsempfänger, sondern ggf. auch auf mit dem Zuwendungsempfänger „verbundene“ Unternehmen abzustellen (sog. einziges Unternehmen). Mehrere miteinander verbundene Unternehmen sind als ein einziges Unternehmen anzusehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern diese anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseigner oder Gesellschaftern aus.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die Deminimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zugewiesen. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Eine Verbindung zwischen Unternehmen über natürliche Personen findet bei den vorgenannten Überlegungen keine Berücksichtigung.

Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung können auch in anderen Bereichen tätig sein und dafür De-minimis-Beihilfen erhalten, z. B. im Bereich der Fischerei und Aquakultur oder im Bereich de Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auch in sonstigen Bereichen (=gewerblicher Bereich).

Agrar-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 dürfen nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren kumuliert werden: Zum einen müssen die Beihilfen eindeutig dem jeweiligen Sektor zugeordnet werden können, zum anderen Bereiche (Fischerei und Aquakultur: 30.000 Euro in drei Jahren; gewerblicher Bereich: 200.000 Euro in drei Jahren) nicht überschritten werden. Gleiches gilt für De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012.

Um sicherzustellen, dass De-minimis-Beihilfen den maximal zulässigen Subventionswert von 20.000 Euro und die in den anderen De-minimis-Verordnungen festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten, werden bei der Antragstellung anhand der „Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen“ nachfolgende Angaben erfragt:

  1. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereits früher De-minimis-Beihilfen im Agrarbereich nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 717/2014 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Deminimis-Beihilfen werden vom Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich als solche bezeichnet, und der Zuwendungsempfänger erhält eine De-minimis-Bescheinigung.
  2. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren weitere De-minimis-Beihilfen beantragt hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit der neu beantragten De-minimis-Beihilfe der Höchstbetrag von 20.000 Euro bzw. 30.000 Euro (Fischerei- und Aquakultursektor) im Zeitraum des laufenden Steuerjahres sowie den zwei vorangegangenen Steuerjahren sowie ggf. die Höchstbeträge nach den anderen De-minimis-Verordnungen eingehalten werden. Wenn der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im laufenden Steuerjahr und in den letzten zwei Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung die oben genannten De-minimis-Höchstbeträge übersteigt, kann der Zuschuss nicht gewährt werden.
  3. Zusätzlich muss der Zuwendungsempfänger angeben, ob er für das geplante Vorhaben neben der beantragten De-minimis-Beihilfe kumuliert werden sollen. De-minimis-Beihilfen können durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Fördermaßnahmen zusammen in Anspruch genommen (d. h. kumuliert) werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die maximale Förderintensität, die im EU-Recht für diese Beihilfen vorgegeben ist, durch die Kumulation mit der De-minimis-Beihilfe nicht überschritten wird. H Wie erfährt das Unternehmen die Höhe einer De-minimis-Beihilfe In einer Anlage zum Förderbescheid für eine De-minimis-Beihilfe (sog. De-minimis-Bescheinigung) wird dem Zuwendungsempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der entfallende Subventionswert ist. Die De-minimis-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer Kontrollanfrage der Europäischen Kommission kurzfristig vorgelegt werden kann.


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