Sie halten meldepflichtige Tiere? Dann sind Sie grundsätzlich beitragspflichtig.
Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Tierseuchenkasse ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 23 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) sowie der Beitragssatzung. Weiterführende Links zu den gesetzlichen Vorschriften finden Sie ganz unten auf dieser Seite.
Eine Befreiung von der gesetzlichen Beitragspflicht ist nicht möglich.
Beiträge sind zu entrichten für alle meldepflichtigen Tiere die in Sachsen gehalten werden.
Es handelt sich um Jahresbeiträge. Auf Grundlage Ihrer abgegebenen Meldung per Stichtag 1. Januar erhalten Sie über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge einen Bescheid. Haben Sie im Laufe des Jahres Tiere nachgemeldet für die ein Jahresbeitrag fällig ist, erhalten Sie einen weiteren Bescheid nur dann, wenn mehr als 5,00 EUR zu zahlen sind. Andernfalls wird dieser Betrag auf Ihren nächsten Beitragsbescheid übertragen.
Endet Ihre Tierhaltung im Laufe des Jahres, erfolgt keine anteilige Erstattung des Beitrages. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat über einen entsprechenden Antrag des Tierhalters entscheiden.
Halten Sie Ihre Tiere nur vorübergehend in Sachsen und leisten Sie bereits an die Tierseuchenkasse eines anderen Bundeslandes den Beitrag, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden.
Die Höhe der Beiträge finden Sie in der Übersicht. Nutzen Sie für die Ermittlung Ihres Beitrages den Beitragsrechner.
Besonderheiten für die Berechnung der Beiträge gelten für Fischhalter, Viehhändler und Brütereien. Diese können Sie im § 2 der Beitragssatzung nachlesen.