Die Sächsische Tierseuchenkasse (nachfolgend TSK) kann Beihilfen & Leistungen für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion wie auch für Hobbytierhalter gewähren.
In Abgrenzung zu Entschädigungsleistungen, welche auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei den sonstigen Beihilfen um freiwillige Leistungen der TSK. Der Verwaltungsrat der TSK kann durch entsprechende Satzung mögliche Beihilfen & Leistungen festlegen. Dem Tierhalter wird damit eine Unterstützung für Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen für die Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten angeboten.
Die Beihilfen & Leistungen werden aus den Beiträgen der Tierhalter der jeweiligen Tierart, durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse sowie aus Mittel der Europäischen Union finanziert.
Die einzelnen Beihilfen & Leistungen sind in mehreren Satzungen der TSK geregelt, da sie teilweise auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und damit Voraussetzungen beruhen.
Das Beihilfe- und Leistungsverzeichnis bietet einen Überblick über mögliche Beihilfen und Leistungen in zusammengefasster, nicht rechtsverbindlicher Form an:
Die einzelnen Satzungen der TSK können hier eingesehen werden:
(nachfolgende Abkürzungen: KMU= Kleinstunternehmer bzw. kleine und mittlere Unternehmen, GU= große Unternehmen)
(Beihilfen für KMU, GU und Hobbytierhalter)
Die Beihilfesatzung für den Agrarsektor regelt die Grundsätze der Beihilfegewährung und wurde bei der EU- Kommission notifiziert. Die Notifizierung stellt u.a. die Grundlage für die Beihilfegewährung an nicht KMU- Betriebe dar. Somit ist die Gewährung von Beihilfen aus dieser Satzung an alle Tierhalter, unabhängig von der Unternehmensgröße, möglich.Die in der o.g. Beihilfesatzung enthaltenen einzelnen Beihilfen werden in der Satzung über die näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates für den Agrarsektor konkretisiert (Höhe der Beihilfe, Antragsverfahren und Voraussetzungen der Beihilfegewährung)
Bezeichnung | Sächsisches Amtsblatt | Download |
Beihilfesatzung für den Agrarsektor (Konsolidierte Fassung) | ![]() |
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Beihilfesatzung für den Agrarsektor vom 29.10.2018 | (SächsABl. 2019 Nr. 1 S. 9) | ![]() |
1. Änderung - Beihilfesatzung für den Agrarsektor vom 28.04.2023 | (SächsABl. 2023 Nr. 24 S. 666) | ![]() |
(Beihilfen für KMU, GU und Hobbytierhalter)
Die Beihilfesatzung für den Aquakultursektor regelt die Grundsätze der Beihilfegewährung und wurde bei der EU- Kommission notifiziert. Die Notifizierung stellt u.a. die Grundlage für die Beihilfegewährung an nicht KMU- Betriebe dar. Somit ist die Gewährung von Beihilfen aus dieser Satzung an alle Tierhalter, unabhängig von der Unternehmensgröße, möglich.
Die in der o.g. Beihilfesatzung enthaltenen einzelnen Beihilfen werden in der Satzung über die näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates für den Aquakultursektor konkretisiert (Höhe der Beihilfe, Antragsverfahren und Voraussetzungen der Beihilfegewährung)
Bezeichnung | Sächsisches Amtsblatt | Download |
Beihilfesatzung für den Fischerei- und Aquakultursektor (Konsolidierte Fassung) | ![]() |
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Beihilfesatzung für den Fischerei- und Aquakultursektor vom 29.10.2018 | (SächsABl. 2019 Nr. 1 S. 22) | ![]() |
1. Änderung - Beihilfesatzung für den Fischerei- und Aquakultursektor vom 28.04.2023 | (SächsABl. 2023 Nr. 24 S. 668) | ![]() |
(Beihilfen für KMU, teilweise für GU; Hobbytierhalter)
Diese Satzung regelt die Grundsätze des Entschädigungsverfahrens und der Tierkörperbeseitigung. Außerdem enthält sie Regelungen zur Beratung durch den Tiergesundheitsdienst und zur Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige.
Während das Entschädigungsverfahren und die Tierkörperbeseitigung bei der EU- Kommission notifiziert wurden und für alle Unternehmensgrößen gelten, können die Beratung durch den Tiergesundheitsdienst und die Leistung durch den Bienensachverständigen nur in KMU- Betrieben und Hobbytierhaltungen durchgeführt werden.
Bezeichnung | Sächsisches Amtsblatt | Download |
Allgemeine Beihilfesatzung vom 28.04.2023 | (SächsABl. 2023 Nr. 24 S. 661) | ![]() |
De-minimis-Beihilfesatzung (Beihilfen für KMU, GU und Hobbytierhalter)
Eine De-minimis-Beihilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen an Tierhalter gewährt werden, wenn deren Betrag als geringfügig anzusehen ist („Bagatellbeihilfe“).
In dieser Satzung sind Beihilfen geregelt, die nach den Rechtsvorschriften der o.g. Satzungen nicht beihilfefähig sind.
Dem Tierhalter werden u.a. Untersuchungen auf Krankheiten, die weder bei der OIE noch der EU gelistet sind, von der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen in Rechnung gestellt.
Werden diese Untersuchungen im Rahmen von Programmen der TSK durchgeführt, kann dieser sogenannte „Eigenanteil“ in Form einer De-minimis- Beihilfe bei der TSK beantragt werden.
Allgemeine Leistungssatzung
Die Satzung beinhaltet Leistungen der Tierseuchenkasse im Rahmen von Erlassen und sonstigen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen.
Beihilfesatzung - gültig bis 30.06.2023
Leistungssatzung - gültig bis 31.12.2018
Bezeichnung | Sächsisches Amtsblatt | Download |
Leistungssatzung vom 29.04.2015 | (SächsABl. 2015 Nr. 40 S. 1350) | ![]() |
1. Änderung Leistungssatzung vom 09.11.2015 | (SächsABl. 2016 Nr. 13 S. 421) | ![]() |
2. Änderung Leistungssatzung vom 13.04.2016 | (SächsABl. 2016 Nr. 33 S. 1070) | ![]() |
3. Änderung Leistungssatzung vom 30.11.2016 | (SächsABl. 2017 Nr. 6 S. 195) | ![]() |
4. Änderung Leistungssatzung vom 16.11.2017 | (SächsABl. 2018 Nr. 8 S. 245) | ![]() |
5. Änderung Leistungssatzung vom 23.04.2018 | (SächsABl. 2018 Nr. 22 S. 707) | ![]() |
6. Änderung Leistungssatzung vom 29.10.2018 | (SächsABl. 2019 Nr. 1 S. 49) | ![]() |
Diese Maßnahmen werden mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.