Die Höhe der Entschädigung wird folgendermaßen ermittelt.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres zum Zeitpunkt der Tötung bzw. Verendung eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Zukunfts- und Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung ist bundeseinheitlich geregelt und wird auf Grundlage von Schätzrichtlinien ermittelt. Bestimmte Höchstgrenzen dürfen nach §16 Tiergesundheitsgesetz nicht überschritten werden.
Höchstgrenzen
bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren | 6.000 Euro |
bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln | 4.000 Euro |
bei Schweinen | 1.500 Euro |
bei Gehegewild | 1.000 Euro |
bei Schafen | 800 Euro |
bei Ziegen | 800 Euro |
bei Geflügel | 50 Euro |
bei Bienen und Hummen, je Volk | 200 Euro |
bei Fischen, je kg Lebendgewicht | 20 Euro |