Beitragssatzung

Die Beitragssatzung regelt die Melde- und Beitragspflicht zur Sächsischen Tierseuchenkasse.


Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse vom 19.10.2023

Aufgrund von § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) hat der Verwaltungsrat der Sächsischen Tierseuchenkasse folgende Beitragssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hiermit bekannt gemacht wird.

(1)   Halter von Pferden, Rindern (einschließlich Wasserbüffeln, Wisenten und Bisons), Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Bienenvölkern und Fischen, die diese Tiere im Freistaat Sachsen halten,  und Viehhändler gemäß Absatz 4 (Tierhalter) sind verpflichtet, der Sächsischen Tierseuchenkasse  jährlich ihren Gesamtbestand an Tieren der genannten Arten, entsprechend der Meldekategorien auf dem amtlichen Tierbestandsmeldebogen (entspricht § 4 dieser Satzung), schriftlich oder im elektronischen Meldeverfahren unter www.tsk-sachsen.de, zu melden. Tierhalter ist nach § 2 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes[i] derjenige, der ein Tier besitzt. Esel, Maultiere und Maulesel sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen. Minischweine, Mikroschweine, Hängebauchschweine und sonstige Schweine, außer Wildschweine, sind ebenso in den jeweiligen Kategorien zu melden. Hummeln sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen.

 

Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung

(2)   Die Meldepflicht bei Geflügel bezieht sich auf Junghennen bis 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne), Legehennen ab 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne), Masthähnchen (einschließlich Bruderhähne), Puten, Gänse, Enten aller in § 4 Nr. 6 genannten Meldekategorien (einschließlich Eltern- und Großelterntiere). In den jeweiligen Kategorien sind Tiere aller Altersgruppen, Geschlechter oder Gewichte zu melden. Die Meldung für Brütereien bezieht sich auf die durchschnittlich erbrüteten Küken je Schlupftag des Vorjahres. Bei Neugründung einer Brüterei meldet der Tierhalter die geplante Anzahl durchschnittlich zu erbrütender Küken je Schlupftag und korrigiert die gemeldete Anzahl zum 31. Dezember des Jahres, im Falle des Überschreitens der geplanten Produktion. Tauben, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Laufvögel sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen. Das sonstige Rassegeflügel ist den jeweiligen Meldekategorien nach § 4 Nr. 6 Buchstaben c), e), g), i), k oder m) zuzuordnen.  

 Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:

  • Legehennen/Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Eiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).
  • Masthähnchen: Jungmasthühner zum Zwecke der Fleischerzeugung sowie Bruderhähne.
  • Eltern – und Großelterntiere: Legereife, weibliche Tiere (inkl. Aufzuchttiere), die zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung dienen, sowie die zu diesem Zweck und in räumlicher Einheit gehaltenen männlichen Tiere (inkl. Aufzuchttiere).
  • Enten: Mastenten, die der Fleischerzeugung dienen.
  • Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.
  • Puten: Mastputen, die der Fleischerzeugung dienen.
  • Brütereien: Betrieb, in den die Bruteier des unter § 4 Nr. 6 Buchstabe a) – k) genannten Geflügels ausgebrütet werden.

(3)   Die Meldung bei Fischen bezieht sich auf die Vorjahresproduktion in jeder Meldekategorie beziehungsweise bei Teichwirtschaften auf die Teichnutzfläche in Hektar des laufenden Produktionsjahres. Bei neuen Salmonidenbetrieben, Kreislaufanlagen und anderen Aquakulturanlagen bzw. bei Kreislaufanlagen für Clarias erfolgt die Meldung im ersten Produktionsjahr auf der Grundlage der geplanten Jahresproduktion. Zu Fischen gehören  auch Neunaugen, Schleimaale, wasserbewohnende Krebstiere (Crustaceae) Weichtiere (Mollusca). Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden, sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen.

(4)   Viehhändler sind beitragspflichtige Tierhalter, wenn sie Tierhändlerställe betreiben. Viehhändler haben die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen und des umgesetzten Geflügels der Sächsischen Tierseuchenkasse, entsprechend der vorgegebenen Meldekategorien des amtlichen Tierbestandsmeldebogens (entspricht § 4 dieser Satzung), zu melden.

(5)   Für jeden Standort der Tierhaltung, der nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)[i], § 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)[ii] oder § 1a Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV)[iii] registrierungspflichtig ist, ist eine separate Tierbestandsmeldung abzugeben. Werden die Tiere an einem von der Postadresse abweichenden Standort gehalten, ist dieser bei der Meldung des Tierbestandes anzugeben. Pferdehalter teilen die Registriernummer und die Anschrift des Standortes der Tiere mit. 

 

[i] Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

[ii] Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist

[iii] Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist

 

(6)   Die Tierbestandsmeldung an die Sächsische Tierseuchenkasse ist eine amtliche Erhebung. Die Tierbestandsmeldung erfolgt mittels eines von der Sächsischen Tierseuchenkasse zu beziehenden amtlichen Tierbestandsmeldebogens (entspricht § 4 dieser Satzung) oder durch die elektronische Tierbestandsmeldung unter www.tsk-sachsen.de.

(7)   Die Tierbestandsmeldung hat bis 15. Januar des Beitragsjahres zu erfolgen und beinhaltet den vorhandenen Tierbestand am 1. Januar (Stichtag) des laufenden Jahres oder, bei Tierhaltern gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 die entsprechenden Angaben des Vorjahres.

(8)   Eine Nachmeldung nach dem Stichtag muss innerhalb von 30 Tagen, entsprechend der vorgegebenen Meldekategorien des amtlichen Tierbestandsmeldebogens (entspricht § 4 dieser Satzung), erfolgen:

a) nach Zugängen von anderen Tierhaltern

- um mehr als 10 Prozent oder

- um mehr als 10 Tiere 

der am Stichtag gemeldeten Tiere,

b) nach Anschaffung von meldepflichtigen Tieren einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart,

c) bei Geflügel sind mehr als 150 im Tierbestand verbleibende Tiere aus eigener Reproduktion nachzumelden.

d) bei Fischen nach Bestandserweiterung, wenn dadurch die zu erwartende Jahresproduktion die des Vorjahres um mehr als 10 Prozent in der jeweiligen Meldekategorie oder nach Erweiterung der Teichnutzfläche im laufenden Jahr überschritten wird,

e) bei Bienen nach Bestandserweiterung durch Zugang von anderen Tierhaltern um mehr als 5 Bienenvölker.

Für nachgemeldete Tiere werden Jahresbeiträge nach § 4 erhoben.

(9) Die Neugründung oder der Neubeginn einer Tierhaltung oder eines Tierbestandes ist innerhalb von 30 Tagen an die Tierseuchenkasse zu melden. Nach Neugründung oder Neubeginn einer Tierhaltung werden Jahresbeiträge nach § 4 erhoben.

(1)   Der Berechnung der Jahresbeiträge für Pferde, Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker werden vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 1 jeweils die Tierzah­len am 1. Januar des laufenden Jahres und die weiteren Kriterien nach § 4 dieser Satzung zugrunde gelegt.

(2)   Für Fische erfolgt die Berechnung des Jah­resbeitrages vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 1 auf der Grundlage der Vorjahresproduktion der Salmonidenbetriebe, Kreislaufanlagen und anderer Aquakulturanlagen. Der Beitragserhebung für Teichwirtschaften wird die Teichnutzfläche in Hektar des laufenden Produktionsjahres zu Grunde gelegt. Bei neuen Salmonidenbetrieben, Kreislaufanlagen und anderen Aquakulturanlagen erfolgt die Berechnung des Jahresbeitrages im ersten Produktionsjahr auf der Grundlage der geplanten Jahresproduktion an Speisefischen und der gehaltenen Satz- und Brutfische. Die weiteren Kriterien des § 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

(3)   Der Beitragsberechnung für Viehhändler werden vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 1, fünf Prozent der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere und die weiteren Kriterien nach § 4 dieser Satzung zu Grunde gelegt.

(4)   Für Brütereien erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 1 auf Grundlage der durchschnittlich erbrüteten Küken je Schlupftag des Vorjahres. Bei neuen Betrieben im ersten Produktionsjahr erfolgt die Berechnung des Jahresbeitrages auf der geplanten Anzahl durchschnittlich zu erbrütender Küken je Schlupftag und wird gegebenenfalls um die Anzahl der durchschnittlich mehr erbrüteten Küken je Schlupftag nachberechnet. Die weiteren Kriterien des § 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

(5)   Die Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in voller Höhe zu entrichten.

(6)   Eine Minderung der Jahresbeiträge bei Aufgabe des Tierbestandes oder bei Neuaufbau nach dem Stichtag erfolgt nicht. In besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat. Bei Abmeldung ist der Übernehmer der Tiere innerhalb von 30 Tagen der Sächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen.

(7)   Reichen die erhobenen Beiträge gemäß dieser Satzung und die gebildeten Rücklagen zur Deckung unvorhergesehener Entschädigungen durch den Ausbruch einer Tierseuche nicht aus, können höhere Beiträge gemäß § 23 Abs. 7 SächsAGTierGesG im laufenden Jahr per Satzung festgesetzt werden.

(8)   Keine Beiträge sind zu entrichten für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, sowie für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist.

(9)   Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Sachsen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse abgesehen werden, wenn der Tierhalter für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Beitragsjahr nachgekommen ist. Besteht für diese Tiere eine Beitragsbefreiung in der anderen Tierseuchenkasse, werden die Beiträge in Sachsen erhoben. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung gemäß § 1 für die Tiere nach Satz 1 gegenüber der Sächsischen Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung von der Beitragspflicht bei der Sächsischen Tierseuchenkasse besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen und Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse.

(10) Forderungen durch Nachmeldungen von Tierbeständen gemäß § 1 Abs. 8, welche eine Beitragshöhe von 5,00 EUR nicht überschreiten, werden nicht mit einem eigenen Bescheid geltend gemacht. Die Forderungen werden in den Folgebescheid übertragen.

(1)   Liegt der Sächsischen Tierseuchenkasse keine Tierbestandsmeldung innerhalb der jeweiligen Meldefrist nach § 1 Abs. 7 bis 9 des laufenden Jahres vor, handelt es sich um einen Meldeverstoß. Wird eine Forderung nach § 2 Abs. 5 nicht oder nicht fristgemäß beglichen, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Beitragspflicht. Ein Verstoß gegen die Melde- oder Beitragspflicht kann zu Kürzungen bei beantragten Beihilfe-, Leistungs- und Entschädigungszahlungen führen.

(2)   Kommt der Tierhalter seiner Melde- und Beitragspflicht nicht nach, kann die Sächsische Tierseuchenkasse gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ihre Forderungen zwangsweise durchsetzen.

(3)   Wird der Beitrag verspätet entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Beitrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 EUR übersteigt. Für jede Mahnung erhebt die Sächsische Tierseuchenkasse eine Mahngebühr nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG i.V.m. laufende Nummer 1 Tarifstelle 8.1 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4)   Ist der Tierhalter seiner Pflicht zur Abgabe seiner Tierbestandsmeldung nicht nachgekommen, werden dem Beitragsbescheid  der Tierbestand des Vorjahres, bei Fischen gemäß § 2 Abs. 2, bei Viehändlern gemäß § 2 Abs. 3 und bei Brütereien gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für das dem Vorjahr vorangegangene Jahr, oder anderweitig amtlich ermittelte Tierzahlen dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt. Dies entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Abgabe der Meldung seines Tierbestandes.

(5)   Wird nachträglich festgestellt, dass die Tierbestandsmeldungen oder die Erhebungen von Beiträgen gegenüber dem tatsächlich gehaltenen Tierbestand nicht vollständig waren, können die Beiträge nacherhoben werden. § 18 Abs. 3 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.

Folgende Jahresbeiträge sind zu entrichten:

Pferde 
a) Ponys, Kleinpferde bis 148 cm Stockmaß (einschließlich Fohlen) 3,60 EUR je Tier
b) andere Pferde (einschließlich Fohlen) 5,70 EUR je Tier
Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel) 
a) Kälber bis 6 Monate 1,80 EUR je Tier
b) Rinder über 6 Monate bis 2 Jahre 3,30 EUR je Tier
c) Rinder über 2 Jahre 3,30 EUR je Tier
Schweine 
a) Ferkel bis 30 kg (ab Geburt) 0,70 EUR je Tier
b) Zucht- und Mastschweine über 30 kg 1,10 EUR je Tier
c) Zuchtsauen (nach erster Belegung) 1,10 EUR je Tier
Schafe 
a) Schafe bis einschließlich 9 Monate 0,00 EUR je Tier
b) Schafe 10 bis einschließlich 18 Monate 0,90 EUR je Tier
c) Schafe ab 19 Monate 0,90 EUR je Tier
Ziegen 
a) Ziegen bis einschließlich 9 Monate 0,00 EUR je Tier
b) Ziegen 10 bis einschließlich 18 Monate 0,90 EUR je Tier
c) Ziegen ab 19 Monate 0,90 EUR je Tier
Geflügel 
a) Junghennen bis 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne und Küken) 0,023 EUR je Tier 
b) Legehennen ab 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne) 0,06 EUR je Tier 
c) Legehennen - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Hähne), einschließlich Rassegeflügel 0,12 EUR je Tier
d) Masthähnchen (einschließlich Bruderhähne und Küken)  0,023 EUR je Tier 
e) Masthähnchen - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel 0,046 EUR je Tier
f) Puten (einschließlich Küken) 0,10 EUR je Tier
g) Puten - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel 0,20 EUR je Tier 
h) Enten (einschließlich Küken)   0,08 EUR je Tier 
i) Enten - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel 0,16 EUR je Tier
j) Gänse (einschließlich Küken) 0,08 EUR je Tier
k) Gänse - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel 0,16 EUR je Tier
l) Küken in Brütereien 0,04 EUR je Tier
m) Elterntierküken in Brütereien, einschließlich Rassegeflügel  0,08 EUR je Tier
Fische  
a) Teichwirtschaften (außer Salmoniden): (Teichnutzfläche) 10,00 EUR/ha

b) Salmonidenbetriebe, Kreislaufanlagen und andere Aquakulturanlagen

 
  • Speisefische (einschließlich Krebstiere)
4,90 EUR/100 kg
  • Satzfische (einschließlich Krebstiere)
9,80 EUR/1000 Stk.
  • Brutfische (einschließlich Krebstiere)
0,41 EUR/1000 Stk.
 c) Kreislaufanlagen für Clarias 1,20 EUR/100 kg
 Bienen 
je Volk 0,70 EUR
Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierhalter oder Standort gemäß § 1 Abs. 5 5,20 EUR

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. November 2022 (SächsABl. 2023 Nr. 4 S. 141 vom 26. Januar 2023) außer Kraft.

Dresden, den 19.10.2023

Sächsische Tierseuchenkasse
Bernhard John
Vorsitzender des Verwaltungsrates


Die Beitragssatzung wurde im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. 

Bezeichnung Sächsisches Amtsblatt Beitragsjahr  Download
Beitragssatzung vom 19.10.2023 (SächsABl. 2023 Nr. 51 S. 1595 vom 21. Dezember 2023) 2024
Beitragssatzung vom 02.11.2022 (SächsABl. 2023 Nr. 4 S. 141 vom 26. Januar 2023) 2023
Beitragssatzung vom 11.11.2021 (SächsABl. 2021 Nr. 52 S. 1746 vom 30. Dezember 2021) 2022
Beitragssatzung vom 29.10.2018   (SächsABl. 2018 Nr. 52 S. 1565 vom 27. Dezember 2018) 2019 - 2021
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