Akut verlaufende, hoch ansteckende Viruserkrankung.
Das Bovine-Herpes-Virus (BHV1) ist ein Alphaherpesvirus, dass zwei Formen einer hochansteckenden Erkrankung verursacht, die meist akut verläuft. Eine respiratorische Form (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, IBR), und eine genitale Form, die beim weiblichen Rind die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, IPV und beim männlichen Rind die Infektiöse Balanoposthitis, IBP hervorrufen kann. Tiere, die mit dem BHV1-Virus infiziert wurden, bleiben lebenslang Virusträger und können das Virus jederzeit wieder ausscheiden. Sie stellen somit eine Infektionsquelle für andere Tiere dar.
Die Bekämpfung der BHV1-Infektion in Sachsen auf der Grundlage der nationalen BHV1-Verordnung ist abgeschlossen. Der Freistaat Sachsen ist amtlich anerkannt frei von IBR/IPV (Listung in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620) und hat den Status BHV1-freies Gebiet. Die Rinderbestände gelten als frei vom Bovinen Herpesvirus Typ 1, Impfungen gegen BHV1 sind verboten und die Wiedereinschleppung des Virus muss verhindert werden.
EU-rechtlich ist die IBR/IPV gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Tierseuche der Kategorie C gelistet und die grundlegenden Vorgaben zu Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL) i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/ IPV muss der Freistaat Überwachungsmaßnahmen gemäß Art. 41 der VO (EU) 2016/429 (AHL) sowie Art. 81 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchführen.
Höhe der Beihilfe
a. Merzungsbeihilfe:
Höhe
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männliche Kälber bis Ende des 6.Lebensmonats |
100,00 EUR pro Tier |
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andere Rinder |
200,00 EUR pro Tier |
Voraussetzungen
Es handelt sich um Untersuchungen an der LUA zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaates oder Zonen von Mitgliedstaaten in Bezug auf BHV1 der Rinder gemäß näherer Anweisung des LÜVA bzw. im Rahmen amtstierärztlich angeordneter Abklärungsuntersuchungen aufgrund fraglicher oder positiver BHV1-Befunde.
näheres Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Merzung BHV1- zur Merzung BHV1gE-positiver oder BHV1gE- fraglicher Rinder“) unter Angabe seiner TSK-Nummer und Nachweis der BHV1gE-positiven bzw. BHV1gE-fraglichen Ergebnisse für die zu merzenden Tiere bei der TSK und Nachweis der Schlachtung über die Einzeltierverfolgung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Rinder (HIT).
Merzungsbeihilfen werden direkt an den Tierhalter gezahlt.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.
b. Untersuchung von Blut- und Milchproben:
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
Voraussetzungen
Amtstierärztlich angewiesene Maßnahmen gemäß BHV1-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung:
Untersuchung von Blut- oder Milchproben auf BHV1 an der LUA gemäß näherer Anweisung des LÜVA.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden, sofern die Proben nicht vom Sächsischen Landeskontrollverband e.V. (LKV) an die LUA weitergeleitet werden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.
c. Impfung (Zuschuss):
Höhe
maximal 4,00 EUR pro Tier und Jahr und Betrieb auf der Grundlage der an die TSK gemeldeten Rinder und in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen
Voraussetzungen
Beihilfe an den Tierhalter für amtlich angewiesene Impfungen gegen BHV1 im Falle eines Ausbruchs oder eines Verdachts auf BHV1- Infektion nach Vorlage der Anordnung der Impfung und der Rechnungen.
näheres Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag –Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1- zum Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem BHV1-Virus“ für die Beantragung der Impfbeihilfe unter Angabe seiner TSK-Nummer und Vorlage der Kopien der Impfanordnung und der Kopien der Rechnungen
Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus in Höhe der Impfbeihilfe zur Einlösung bei der TSK.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.
Voraussetzungen
Der Rindergesundheitsdienst (RGD) muss einbezogen werden.
Antrag
Hinweise zum HIT- Untersuchungsantrag
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".