Tuberkulose

Anzeigepflichtige Tierseuche, die durch Mycobacterium bovis oder Mycobacterium caprae verursacht wird.


Charakteristisch ist die Entwicklung von Granulomen (sogenannten Tuberkeln), die zu Beginn der Erkrankung meistens in der Lunge entstehen, dann mit Erregerausbreitung auf die Lymphknoten übergehen und über den Blutkreislauf auf andere Organe verbreitet werden. Die Rindertuberkulose kann als Zoonose auch auf andere Haustiere und den Menschen übertragen werden.


Rechtsgrundlage

Die Untersuchungen müssen im Rahmen der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) i.d.g.F. oder des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), neugefasst durch Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) i.d.g.F. amtlich angewiesen sein.


Höhe der Beihilfe

a. Tuberkulinisierung mit Simultantest inkl. Tuberkulin (Zuschuss)

Höhe

Tuberkulinisierung mit

Simultantest inkl. Tuberkulin

9,62 EUR pro Tier

Wegegeld

        8,60 EUR

näheres Verfahren

Zur Übernahme der Gebühren für die tierärztliche Untersuchung mittels Simultantest übergibt der Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.

Das Wegegeld für den Tierarzt ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.

 

b. Untersuchung von Organmaterial

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

Voraussetzung

Untersuchung von Organmaterial zur Abklärung der Tuberkulose der Rinder und anderer für Rindertuberkulose empfänglicher Tiere.

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.