Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)

Die BVD/MD ist eine durch ein Pestivirus hervorgerufene Infektionskrankheit der Rinder, die weltweit verbreitet ist, zu klinischen Erkrankungen mit hohen Verlusten führen kann und als wirtschaftlich bedeutsam eingeschätzt wird.


Das klinische Bild ist vielfältig, zumal aufgrund der immunsuppressiven Eigenschaft des Virus, Sekundärinfektionen das Erscheinungsbild prägen können. Neben der horizontalen Übertragung des Virus spielt die vertikale Infektion eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Infektion, da mit der Entstehung der persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) die Grundlage für neue Infektionskreisläufe gelegt wird.

In Deutschland gehört die BVD/MD seit 2004 zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen seit 2011 auf der Basis der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483). Die Maßnahmen haben in Deutschland zu einem sehr deutlichen Rückgang der Infektionen in den Rinderbeständen geführt, die Anzahl der persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) ist extrem gering. Nach Angaben des FLI betrug die Prävalenz von PI-Tieren im Jahr 2011 noch 0,481 Prozent und sank bis 2019 auf 0,006 Prozent ab (Quelle: FLI-Statistik zur BVD-Bekämpfung in Deutschland
vom 19.02.2020). In Sachsen wurden seit Januar 2019 keine PI-Tiere mehr gefunden.

Im Zuge der Neugestaltung des europäischen Tiergesundheitsrecht wird unter anderen auch die BVD/MD-Infektion neu bewertet. Für Europa liegt mit der Delegierten Verordnung 2020/689 – Teil VI – BVD eine verbindliche Rechtsgrundlage mit Gültigkeit ab April 2021 vor. Auf dieser Basis wird die nationale Gesetzgebung entsprechend zu regeln sein.

Der Strategiewechsel von der Bekämpfung der Infektion über die Eradikation des Erregers aus der Rinderpopulation hin zur Überwachung und Sicherung der Erregerfreiheit in den Beständen ist in Vorbereitung. Aus diesem Grunde ist eine Neufassung des BVD/MD-Programms erforderlich.


Rechtsgrundlage

Die Maßnahmen müssen aufgrund der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) i.d.g.F. amtlich angeordnet oder vorgeschrieben sein.
Merzungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn das betreffende Tier gemäß der BVD-Verordnung persistent infiziert ist.

Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) (BVD/MD-Programm) vom 10. November 2020 (SächsABl. S. 1519) handeln.

Gemeinsames Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) (BVD/MD-Programm) vom 10. November 2020 (SächsABl. S. 1519)


Höhe der Beihilfe

a. Untersuchung von Blut- und Gewebeproben

In Höhe der Gebühr der LUABgVO des SMS

b. Impfung (Zuschuss)

Maximal 4,00 EUR pro Tier und Jahr und Betrieb auf der Grundlage der an die TSK gemeldeten Rinder und in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen.

c. Merzungsbeihilfe (Zuschuss)

PI-Tier (persistent infiziertes Tier) / 100,00 EUR pro Tier


Voraussetzungen

a. Untersuchung von Blut- und Gewebeproben

Untersuchung von Blut- oder Gewebeproben entsprechend der BVDV-Verordnung und den Ausführungshinweisen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz i.d.g.F.

b. Impfung (Zuschuss)

Beihilfe an den Tierhalter für amtlich angewiesene Impfungen gegen BVD/MD nach Vorlage der Anordnung der Impfung und der Rechnungen. Die Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn serologische Untersuchungen gemäß BVD/MD-Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der TSK³ im Jahr des Ausbruchs vor der Feststellung der Infektion bzw. im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführt wurden und die Impfung in einem betrieblichen BVD-Programm unter Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes (RGD) festgelegt wurde.

c. Merzungsbeihilfe (Zuschuss)

Beihilfe zur unverzüglichen Merzung von persistent BVDV-infizierten Rindern nach Feststellung eines Ausbruchs von BVD/MD durch das zuständige LÜVA.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes (RGD) in die Klärung des epidemiologischen Sachverhaltes.
  • Tier ist persistent infiziert gemäß § 1 Nummer 3 BVDV-Verordnung.
  • Es wurden serologische Untersuchungen gemäß BVD/MD-Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der TSK im Jahr des Ausbruchs vor der Feststellung der Infektion bzw. im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführt.

Merzungsbeihilfen werden nicht gewährt, sofern für diese Tiere eine Entschädigung erfolgt. Die Beihilfe ist an das nicht schuldhafte Verhalten des Tierhalters gebunden.


näheres Verfahren

a. Untersuchung von Blut- und Gewebeproben

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

b. Impfung (Zuschuss)

Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease zur Bekämpfung der BVD/MD“) für die Beantragung einer Beihilfe zur Impfung unter Angabe seiner TSK-Nummer und Vorlage der Kopien der Impfanordnung und der Kopien der Rechnungen bei der TSK.
Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus in Höhe der Impfbeihilfe zur Einlösung bei der TSK.

c. Merzungsbeihilfe (Zuschuss)

Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag - Merzung BVD- zur Merzung persistent BVDV-infizierter Rinder im Zusammenhang mit der Bekämpfung der BVD/MD“) unter Angabe seiner TSK-Nummer und des Nachweises, dass das betreffende Tier persistent infiziert ist (Untersuchungsergebnisse) bei der TSK.

Merzungsbeihilfen werden direkt an den Tierhalter gezahlt.


Kostentragung

a. Untersuchung von Blut- und Gewebeproben

Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.

b. Impfung (Zuschuss)

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.

c. Merzungsbeihilfe (Zuschuss)

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.


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