Für welche Tierarten ist eine Entschädigung möglich

Tierseuchenbekämpfung ist eine staatliche Aufgabe.


Jeder Tierhalter hat die Pflicht zur Mithilfe, denn nur dann ist eine effektive Seuchenbekämpfung möglich. Die Regelungen zur Entschädigung sollen diese Unterstützung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.

Bei den Entschädigungen handelt es sich um Geldleistungen an Tierhalter, deren Tiere unter anderem in Folge einer Tierseuche verendet sind oder zum Schutz vor Ausbreitung der Seuche, im Auftrag des Amtstierarztes, getötet werden mussten. Es gelten die Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und es müssen bestimmte Voraussetzungen vom Tierhalter erfüllt sein, um einen Anspruch auf die Leistung zu haben.


Ob Sie Tiere zur landwirtschaftlichen Nutzung oder als privates Hobby halten, ist unerheblich.

Nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes sind Entschädigungen möglich für:

  • Pferde, Esel, Maulesel
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schweine
  • Gehegewild
  • Schafe
  • Ziegen
  • Geflügel
  • Bienen und Hummeln
  • Fische

Nicht alle dieser Tierarten unterliegen auch der Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse.

Die Entschädigungen für meldepflichtige Tiere, werden je zur Hälfte vom Freistaat Sachsen und von der Tierseuchenkasse finanziert. Bei nicht meldepflichtigen Tieren bezahlt der Freistaat 100%. In beiden Fällen ist die Tierseuchenkasse festsetzende und auszahlende Stelle.


Zuständige Stellen für die Tierseuchen-Entschädigung  sind

  • für die Antragstellung: das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
  • für die Bearbeitung und Auszahlung: die Tierseuchenkasse.