Neben der „Klassischen Geflügelpest“, die in diesem Winter deutschlandweit eine Vielzahl von Ausbrüchen mit massiven Verlusten verursachte, kam es in den letzten Wochen nach jahrzehntelanger Seuchenfreiheit zu mehreren Nachweisen der Newcastle Disease (ND), der sogenannten „Atypischen Geflügelpest“. Betroffen waren bisher eine Mastputenhaltung und mehrere größere Legehennenhaltungen in Brandenburg und in Bayern. Da es sich um eine anzeigepflichtige und bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A handelt, wurden die Bestände gekeult. Untersuchungen haben ergeben, dass es sich um den gleichen Genotyp des Erregers handelt, der bereits seit zwei Jahren in Polen zirkuliert und dort in vielen Broilerbeständen und kleineren Hühnerhaltungen nachgewiesen wurde. Es steht zu befürchten, dass sich die Seuche auch bei uns weiter ausbreitet.
Es ist dringend notwendig, dass Geflügelhalter alle seuchenhygienischen Vorkehrungen treffen, die einen direkten oder indirekten Eintrag von ND-Viren in Geflügelhaltungen verhindern.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass alle Geflügelhalter, unabhängig von der Größe der Geflügel- oder Vogelhaltung, unbedingt die Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen und gegebenenfalls verbessern. Tierhalter können ihre Biosicherheit mittels der so genannten „AI-Risikoampel“ https://risikoampel.uni-vechta.de kostenlos und anonym überprüfen.
Das Europäische Tiergesundheitsrecht (Verordnung EU 2016/429) betont die Verantwortung der Tierhalter für die Gesundheit der gehaltenen Tiere, die unabhängig von der Anzahl der Tiere ist. Nach Artikel 10 ist jeder Tierhalter verpflichtet, das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu minimieren.
Damit auch Rassegeflügel- und Kleinhalter ihrer Verpflichtung zur Umsetzung von sachgerechten Biosicherheitsmaßnahmen nachkommen können, gibt es aus verschiedenen Fachgremien Empfehlungen für wirksame Maßnahmen, um eine Seuchenverschleppung zu vermeiden. Entsprechende Hinweise finden Sie im Artikel: "Achtung Geflügelpest!"
Bei dem Erreger der Newcastle Disease handelt es sich um ein Paramyxovirus, das im Gegensatz zum Erreger der Aviären Influenzavirus, der sogenannten klassischen Geflügelpest, ein einsträngiges Genom besitzt und dadurch nur sehr geringen Veränderungen bezüglich seiner krankmachenden Eigenschaften unterliegt. Das zeigt sich auch daran, dass ND Impfstoffe seit Jahrzehnten unverändert sind und einen guten Impfschutz gewährleisten. Dennoch gibt es unterschiedliche Genotypen, so dass das Krankheitsbild einer Infektion mit ND Virus von der Virulenz und der Pathogenität des Paramyxovirus abhängt. Ein lentogener (schwacher) Stamm verursacht nur einen milden Krankheitsverlauf, wohingegen ein velogener (aggressiver) Stamm zu plötzlichen massiven Krankheitsanzeichen mit hohen Verlusten führt und dem Bild einer Hochpathogenen Aviären Influenza gleicht. Aus dem Grund erhielt die Erkrankung auch den Namen Atypische Geflügelpest.
Bis in die frühen 90er Jahre gab es auch in Deutschland regelmäßig Meldungen von Ausbrüchen der Newcastle Disease - vor allem in Kleinbeständen. Das Auftreten dieser Seuche wurde dadurch begünstigt, dass eine Impfpflicht erst ab einer Bestandsgröße von 200 Hühnervögeln vorgeschrieben war. Um die Ausbrüche zu reduzieren, wurde die Geflügelpestverordnung überarbeitet und seit 1993 gilt in Deutschland die Impfpflicht für alle Hühnerhaltungen unabhängig von der Tierzahl. Nach § 7 Abs. 1 der „Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle Disease“ von 2005 hat jeder Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes die Tiere durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. Folglich sind jedes Huhn und jede Pute gegen die ND zu impfen, und der Impfschutz ist durch regelmäßige Nachimpfungen zu gewährleisten.
Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen ging die Zahl der Ausbrüche der Atypischen Geflügelpest in Deutschland stark zurück und der letzte Nachweis lag schon Jahrzehnte zurück.
Die aktuellen Ausbrüche der Newcastle Disease zeigten in den betroffenen Legehennenhaltungen zunächst respiratorische Symptome mit Luftröhrenentzündung, ein erhöhtes Verlustgeschehen und einen deutlichen Einbruch der Legeleistung. Eine Sequenzierung des Genoms zeigt eine enge Verwandtschaft mit dem in Polen zirkulierenden Genotyp VII. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) geht davon aus, dass Wildvögel nur eine untergeordnete Rolle als Reservoire für die ND-Ausbrüche mit dem nachgewiesenen Aviären Paramyxovirus Genotyp VII spielen. Infektionsversuche des FLI haben gezeigt, dass die verfügbaren Newcastle Disease Impfstoffe einen umfassenden und wirksamen Impfschutz gegen alle getesteten ND Genotypen initiieren. Die Impfung führt aber zu keiner sterilen Immunität, die Herden bleiben infizierbar. Eine sachgerechte Impfung führt zu milderen Krankheitsverläufen, deutlich weniger Toten und zu reduzierten Virusausscheidungen.
Aufgrund der aktuellen Seuchenlage und um eine Ausbreitung der Newcastle Disease auch auf sächsische Geflügelhaltungen zu vermeiden, empfiehlt der Geflügelgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse den Impfschutz gegen ND für alle Hühner und Puten durch eine sofortige Nachimpfung über das Tränkwasser zu maximieren und weitere Nachimpfungen in einem Abstand von 6 Wochen zu wiederholen, bis das Seuchengeschehen eingedämmt wurde. Auch Bestände, die bisher per Injektion mit einem Inaktivatimpfstoff gegen ND geimpft wurden, sind oral nachzuimpfen, um auch auf den Schleimhäuten, den Eintrittspforten für das ND Feldvirus, eine Immunabwehr zu generieren.
Um einen maximalen Schutz durch die Impfung zu erzielen, sind die Vorbereitungen und der Ablauf einer fachgerechten Impfung mit dem Tierarzt abzusprechen. Für jede Impfung ist es wichtig, dass man als Tierhalter durch optimale Rahmenbedingungen dafür sorgt, dass die Impfung erfolgreich verläuft.
Hierfür sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Lassen Sie die Tiere zwei Stunden vor der Impfung dursten.
- Stellen Sie das Wasser rechtzeitig ab.
- Nehmen Sie die Tränken aus dem Stall.
- Achten Sie darauf, dass die Tränken sauber sind.
- Nutzen Sie die Zeit, um die Tränken mit klarem Wasser zu reinigen.
- Vor der Impfung dürfen Sie kein Desinfektionsmittel einsetzen.
- Sorgen Sie dafür, dass alle Tiere möglichst zeitnah die Impflösung aufnehmen.
- Der günstigste Termin für die Impfung ist am Morgen.
- Lassen Sie die Tiere bis nach der Impfung im Stall, dadurch vermeiden Sie auch die Aufnahme von Oberflächenwasser im Auslauf.
- Bei Kleinhaltungen sind ausreichend Tränkplätze zur Verfügung zu stellen, dass alle Tiere zeitgleich die Impflösung aufnehmen können.
- Ermitteln Sie die benötigte Wassermenge zur Herstellung der Impfstofflösung.
- Die Wasseraufnahme ist von der Tierart, vom Alter der Tiere und vom Klima abhängig.
- Die Impfstofflösung muss in zwei Stunden aufgenommen worden sein.
- Im Zweifelsfall müssen Sie vorher die täglich aufgenommene Wassermenge ausmessen.
- Setzen Sie der Impfstofflösung stabilisierende Zusätze bei.
- Die Impfstoffstabilität wird auch durch die Wasserqualität beeinflusst.
- Die Impfstoffhersteller vertreiben zum Teil spezielle Zusätze, Sie können aber auch fettarme Milch (5 ml pro Liter) beimischen.
- Sorgen Sie für einen reibungslosen Ablauf der Impfung.
- Bereiten Sie alles vor, um keine Zeit zu verlieren.
- Sobald der Impfstoff gelöst wurde, nimmt die Aktivität stetig ab.
- Sprechen Sie sich mit dem Tierarzt über die Vorbereitungen und den Ablauf der Impfung ab.
Falls es doch zu einem Ausbruch der Atypischen Geflügelpest kommt, gibt es nur für ordnungsgemäß geimpfte und bei der Tierseuchenkasse gemeldete Bestände eine Entschädigung. In Sachsen können Geflügelbestände auch online unter www.tsk-sachsen.de gemeldet werden.
Um einen flächendeckenden Schutz vor der Newcastle Disease zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass jeder Hühnerhalter seiner Impfpflicht gewissenhaft nachkommt.
Auch bei Impfungen von Hobby- und Rassegeflügel sind die Vorgaben der Impfstoffverordnung bindend. Nach § 43 der Tierimpfstoffverordnung vom 24.10.2006 dürfen Tierimpfstoffe grundsätzlich nur durch den Tierarzt angewendet werden. Dies gilt für Impfstoffe jeglicher Art.
Jedoch nach der letzten Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung vom 31.03.2020 dürfen jetzt ND Impfstoffe nach § 44 Abs. 1a auch an Hobbytierhalter und Rassegeflügelzüchter abgegeben und durch diese angewendet werden. Für die Abgabe sind folgende Vorgaben nach § 44 Abs. 1 einzuhalten:
- Der Tierarzt hat den Tierhalter in der Anwendung des ND Impfstoffs, die Überprüfung der Impfreaktionen und über Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Anwendung zu unterrichten.
- Die Tiere des Bestandes werden regelmäßig durch den Tierarzt betreut.
- Dem Tierhalter ist vor der erstmaligen Anwendung ein Anwendungsplan auszuhändigen, aus dem mindestens Folgendes hervorgehen muss:
a) die Bezeichnung des Mittels und des pharmazeutischen Unternehmers,
b) die Indikation,
c) der Anwendungszeitpunkt oder der Anwendungszeitraum,
d) die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Tiere, an denen das Mittel angewendet wird, e) die Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter einschließlich,
f) der Zeitplan für die Kontrollen nach den Absätzen 3 und 4.
Des Weiteren sind die Anforderungen § 44 Absatz 2 bis 6 einzuhalten.
Ein Muster für einen Anwendungsplan zur Abgabe von ND Impfstoffen steht unter:
https://www.tsk-sachsen.de/tiergesundheitsdienste/gefluegelgesundheit/veroeffentlichungengefluegel/412-abgabe-und-anwendung-von-nd-impfstoffen-in-hobbygefluegelhaltungen
Roland Küblböck
Geflügelgesundheitsdienst
Sächsische Tierseuchenkasse
0171/4836087
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