PRRS-Programm (Porcine Respiratory and Reproductive Syndrome)

Eine Krankheit bei Schweinen, die sowohl im Atemwegsbereich, als auch im Fortpflanzungsbereich vorkommt.


PRRS kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte sowie unbelebte Vektoren verbreitet wird. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel, erhöhte Umrauschraten und Pneumonien festzustellen. Des Weiteren kann das Virus Wegbereiter für andere Infektionen sein und zu erhöhten Verlusten bei Aufzuchtferkeln und Mastschweinen führen.

Eine Freiheit der Bestände von PRRS leistet damit einen entscheidenden Betrag für eine stabile Tiergesundheit.

Die Erkrankung ist gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) gelistet und ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorien D und E eingeordnet. Damit ist PRRS innerhalb der EU überwachungspflichtig.

Zum Schutz von unverdächtigen Betrieben2 gem. Ziffer 4.1.2 sowie zur weiteren schrittweisen Zurückdrängung der Infektion ist neben der durch das EU-Recht vorgeschriebenen Überwachung die freiwillige Bekämpfung der Seuche erforderlich. Aus diesem Grund wurde für Betriebe, die bisher noch keine Untersuchungen durchgeführt haben, ein vereinfachtes Probenentnahmeverfahren etabliert (siehe Ziffer 4.5).

In der Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 werden unter anderem die Mindestanforderungen für die Diagnostik in Zuchtmaterialbetrieben geregelt, diese bilden die Grundlage der Untersuchungsvorgaben für dieses Programm bezüglich Besamungsstationen und Quarantänebeständen.



Höhe der Beihilfe

a. Blutprobenentnahme (Zuschuss):

Höhe

Zuchtbetrieb

1.Tier

6,41 EUR

Reihenentnahme-ab 2. Tier

3,85 EUR

Wegegeld

8,60 EUR

Sonstiger Betrieb

1.Tier

6,41 EUR

Reihenentnahme- ab 2. Tier

3,85 EUR

Wegegeld

8,60 EUR

Voraussetzungen

Ausgenommen sind Blutprobenentnahmen bei Aborten (Abrechnung nach Abortprogramm) und Blutprobenentnahmen in Eberstationen inkl. Quarantäneeinrichtungen, die in Zusammenhang mit den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 vorgeschriebenen Tests durchgeführt werden.

näheres Verfahren

Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.

Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

 

b. Untersuchung der Blutproben:

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

Voraussetzung

Ausgenommen sind Untersuchungen von Blutproben bei Aborten (Abrechnung nach Abortprogramm).

Die Übernahme der Untersuchungsgebühren an der LUA5 durch die TSK3 erfolgt nur, wenn auf dem Blutproben- Untersuchungsauftrag „Untersuchungen gemäß Programm der TSK3“ und entsprechend der betrieblichen Situation bezüglich PRRS der Bestandsstatus angegeben wurde:

  1. unverdächtig oder
  2. geimpft oder
  3. ungeimpft

Die Probennahme in PRRS-positiven geimpften bzw. ungeimpften Beständen muss mit dem Schweinegesundheitsdienst abgesprochen sein und auf dem Antragsformular vermerkt werden.

Erfolgt keine dementsprechende Angabe, werden dem Tierhalter die Untersuchungskosten auf PRRS von der LUA5 Sachsen in Rechnung gestellt.

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.


Voraussetzungen

Zur Übernahme der Kosten für die tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden. Die Übernahme der Untersuchungsgebühren an der LUA Sachsen durch die TSK erfolgt nur, wenn auf dem Blutproben-Einsendeformular einer der nachfolgenden Vermerke entsprechend der betrieblichen Situation angegeben ist:

  1. „Untersuchung gemäß PRRS-Programm – PRRS- unverdächtiger Bestand“ oder
  2. „Untersuchung gemäß PRRS-Programm nach Absprache mit SGD – Impfbestand“ oder
  3. „Untersuchung gemäß PRRS-Programm nach Absprache mit SGD – Nichtimpfbestand“.

Erfolgt kein Vermerk, werden dem Tierhalter die Untersuchungskosten auf PRRS von der LUA Sachsen in Rechnung gestellt.

Der Schweinegesundheitsdienst (SGD) muss einbezogen werden.


Antrag

 Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

Beihilfeantrag stellen