Salmonella gallinarum-pullorum

Die weiße Kükenruhr, auch als Pullorumkrankheit oder -seuche bekannt.


Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern werden gemäß Richtlinie 2009/158 EG vom 30. November 2009 in den Herkunftsbetrieben u.a. bei Hühnergeflügel Kontrollen auf Salmonella Gallinarum Pullorum (S. Gallinarum  Pullorum)verlangt. Da die Rassegeflügelbestände auf Grund ihrer Bestandsgröße nicht unter die genannte Richtlinie fallen, sind Untersuchungen auf Infektionen mit Salmonella Gallinarum Pullorum  nicht vorgeschrieben.


Rechtsgrundlage

Untersuchung der Zuchtbestände gemäß Neufassung des Programms der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Salmonella Gallinarum  Pullorum in Rassegeflügelbeständen im Freistaat Sachsen.

 Salmonella-Gallinarum-Pullorum-Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse (PDF, 158 KB)


Höhe der Beihilfe

De-minimis-Beihilfe für die tierärztlichen Untersuchungskosten in Höhe von max. 3,21 EUR pro Tier und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Die tierärztlichen Untersuchungskosten können von Tierhaltern, die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung in Höhe von max. 3,21 EUR pro Tier und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.


Voraussetzungen

Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden.


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