Die weiße Kükenruhr, auch als Pullorumkrankheit oder -seuche bekannt.
Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern werden gemäß Richtlinie 2009/158 EG vom 30. November 2009 in den Herkunftsbetrieben u.a. bei Hühnergeflügel Kontrollen auf Salmonella Gallinarum Pullorum (S. Gallinarum Pullorum)verlangt. Da die Rassegeflügelbestände auf Grund ihrer Bestandsgröße nicht unter die genannte Richtlinie fallen, sind Untersuchungen auf Infektionen mit Salmonella Gallinarum Pullorum nicht vorgeschrieben.
Höhe der Beihilfe
a. Blutuntersuchung
Höhe
De-minimis-Beihilfe für die Blutentnahme inkl. Untersuchungskosten im Bestand durch den Tierarzt oder an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Höhe von max. 3,21 EUR pro untersuchtem Tier und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Diese Kosten können von Tierhaltern, die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung in Höhe von max. 3,21 EUR pro untersuchtem Tier und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.
näheres Verfahren
Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die Sächsische Tierseuchenkasse.
b. Untersuchung von Eiern mit abgestorbenen Embryonen bzw. lebensschwachen Küken (Steckenbleibern)
Höhe
De-minimis-Beihilfe für die Untersuchungskosten an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen für bis zu fünf Eier mit abgestorbenen Embryonen bzw. lebensschwachen Küken (Steckenbleibern) pro Tierhalter und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen.
Diese Untersuchungskosten können von Tierhaltern die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung in Abhängigkeit der vorgelegten Gebührenbescheide bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.
näheres Verfahren
Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die Sächsische Tierseuchenkasse
Antrag
De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".