Akut verlaufende, hoch ansteckende Viruserkrankung.
Die Bekämpfung der BHV1-Infektion in Sachsen ist abgeschlossen und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/250 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 43) erhielt der Freistaat Sachsen – neben anderen Bundesländern – den Status BHV1-freies Gebiet (sogenannter Artikel 10-Status). Die Rinderbestände gelten als frei vom Bovinen Herpesvirus Typ 1, die Impfungen gegen BHV1 sind verboten und die Wiedereinschleppung des Virus muss verhindert werden.
Ebenfalls im Jahr 2015 trat die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in Kraft.
Der Status der BHV1-Freiheit und die geänderten Rechtsvorschriften machen eine Neufassung des BHV1-Landesprogramms erforderlich.
Rechtsgrundlage
Unterstützung der BHV1-Bekämpfung gemäß der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), in der jeweils geltenden Fassung und der Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Erhaltung des Artikel 10 Status „BHV1-freies Gebiet“ (BHV1- Landesprogramm) vom 30. November 2016 (SächsABl. 2017 Nr. 6, S. 185).
Höhe der Beihilfe
- Treten in einem Bestand Rinder mit einem erstmaligen BHV1gE- positivem oder BHV1gE- fraglichem Befund auf, kann eine Merzungsbeihilfe nach der Klärung des epidemiologischen Sachverhaltes durch das LÜVA unter Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes (RGD) der TSK in Höhe von 100,00 Euro für männliche Kälber bis Ende des 6. Lebensmonats und in Höhe von 200,00 Euro für andere Rinder gewährt werden. Merzungsbeihilfen werden nicht gewährt, sofern für diese Tiere eine Entschädigung erfolgt. Die Beihilfe ist an das nicht schuldhafte Verhalten des Tierhalters gebunden.
- Amtstierärztlich angewiesene Maßnahmen gemäß BHV1-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung: Untersuchung von Blut- oder Milchprobenauf BHV1 an der LUA Sachsen gemäß näherer Anweisung des LÜVA. Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.
- Beihilfe an den Tierhalter für amtlich angewiesene Impfungen gegen BHV1 im Falle eines Ausbruchs oder eines Verdachts auf BHV1- Infektion bis max. 4 Euro pro Tier und Jahr und Betrieb auf der Grundlage der an die TSK gemeldeten Tiere und nach Vorlage der Anordnung der Impfung und der Rechnungen
Voraussetzungen
Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag unter Angabe seiner TSK-Nummer und Vorlage der Kopien der Impfanordnung und der Kopien der Rechnungen bei der TSK. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung des betrieblichen BHV1-Programmes unter Einbeziehung des RGD. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus in Höhe der Impfbeihilfe zur Einlösung bei der TSK. Für die Gewährung der BHV1-Merzungsbeihilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Nachweis des BHV1gE-positiven bzw. BHV1gE-fraglichen Ergebnisses für die zu merzenden Tiere. b) Nachweis der Schlachtung über die Einzeltierverfolgung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Rinder (HIT).