Im Auftrag des Amtstierarztes.
Um die Früherkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie weiterer für die Tiergesundheit bedeutsamer Aborterreger zu unterstützen, erlässt die Sächsische Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales ein Programm zur Abklärung von Aborten.
Rechtsgrundlage
- Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige bei der Durchführung hoheitlicher Aufgaben vom 20. März 2018 (Aktenzeichen 24-9158.18-01/1), geändert am 10. April 2018 bzw.
- Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Monitoring der Amerikanischen Faulbrut (AFB) im Freistaat Sachsen vom 11. Oktober 2022 (Aktenzeichen 24-5133/13/6-2022/170186).
Die Aufwandsentschädigungen für Bienensachverständige werden als Beihilfe im Rahmen des Artikels 26 der VO (EU) 2022/2472 nur an Tierhalter die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, gewährt. Beihilfen werden nur gewährt, - wenn die betreffende Seuche in der Liste der Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, oder in der Liste der Tierseuchen, Infektionen und parasitären Erkrankungen des von der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landtiere aufgeführt ist und - im Zusammenhang mit Tierseuchen, zu denen es gemeinschafts-, bundes- oder landesrechtliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und - als Teil eines unionsweiten, nationalen oder regional öffentlichen Programms
Höhe der Beihilfe
Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige (BSV) die im Auftrag des Amtstierarztes tätig werden
| a) Besuch einer Imkerei im Auftrag des Amtstierarztes (Verdacht, Ausbruch, Aufhebung anzeigepflichtiger Bienenseuchen, Ausschluss selbiger im Rahmen der Erteilung einer Wandergenehmigung) | 12,00 € / Imkerei |
| b) Amtliche Untersuchung einer anzeigepflichtigen Bienenseuche | 2,60 €/Volk |
| c) Probenahme und Einsendung zur Abklärung einer anzeigepflichtigen Bienenseuche | 1,00 €/Volk |
| d) Einweisung der Imker in die amtliche angeordnete Tötung (Abschwefelung), Kunstschwarmverfahren, Reinigung und Desinfektion sowie Kontrolle der Durchführung der amtlich angeordneten Maßnahmen | 25,00 €/Imkerei |
Fahrtkosten gemäß § 5 Sächsischem Reisekostengesetz
Verfahren
Zur Übernahme der Kosten der Aufwandsentschädigung übergibt der beauftragte BSV den ausgefüllten und durch den Imker unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige“ an das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Der Amtstierarzt überprüft die Erfüllung seines erteilten Auftrages und bestätigt die ordnungsgemäße Ausführung gemäß seiner Anweisung (inklusive der Grundlagen für die ordnungsgemäße Auszahlung der Fahrtkosten nach § 5 Sächsischem Reisekostengesetz), zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die Sächsische Tierseuchenkasse. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den BSV.