Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige

Im Auftrag des Amtstierarztes.


Um die Früherkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie weiterer für die Tiergesundheit bedeutsamer Aborterreger zu unterstützen, erlässt die Sächsische Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales ein Programm zur Abklärung von Aborten.


Rechtsgrundlage

Aufwandsentschädigung, gemäß Erlass des SMS vom 20.03.2018 und 10.04.2018, Az.: 24-9158-18-01/1, für Bienensachverständige, die im Auftrag des Amtstierarztes tätig werden.


Höhe der Beihilfe

  1. Besuch einer Imkerei im Auftrag des Amtstierarztes (Verdacht, Ausbruch, Aufhebung anzeigepflichtiger Bienenseuchen, Ausschluss selbiger im Rahmen der Erteilung einer Wandergenehmigung) (12,00 Euro/Imkerei)
  2. Amtliche Untersuchung einer anzeigepflichtigen Bienenseuche  (2,60 Euro/Volk)
  3. Probenahme und Einsendung zur Abklärung einer anzeigepflichtigen Bienenseuche (1,00 Euro/Volk)
  4. Einweisung der Imker in die amtliche angeordnete Tötung (Abschwefelung), Kunstschwarmverfahren, Reinigung und Desinfektion sowie Kontrolle der Durchführung der amtlich angeordneten Maßnahmen (25,00 Euro/Imkerei)
  5. Erstattung der Fahrtkosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen


Voraussetzungen

Zur Übernahme der Kosten der Aufwandsentschädigung übergibt der beauftragte BSV den ausgefüllten und durch den Imker unterzeichneten ,Beihilfeantrag zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Bienensachverständige‘ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den BSV.“


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