Tierverlustbeihilfe

Tierverlustbeihilfe infolge von Schäden durch Tierverluste.


Landwirten können infolge von Schäden durch Tierverluste und anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten erhebliche finanzielle Verluste entstehen, die ein Weiterbestehen der Tierhaltung erschweren oder unmöglich machen. Dieses Tiergesundheitsprogramm soll die Verluste für den Tierhalter abmildern.



Höhe der Beihilfe

Tierverlustbeihilfe

Beihilfe zur Minderung von Schäden durch Tierverluste unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage (wenn keine Entschädigung nach § 15TierGesG gezahlt wird)

Höhe

Als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Beihilfe dient der gemeine Wert der Tiere. Die Schätzung des gemeinen Wertes der Tiere erfolgt nach den Schätzvorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Voraussetzungen

  • es liegt keine Entschädigungspflicht nach § 15 TierGesG vor,
  • das über die Normalverluste hinausgehende Verlustgeschehen wurde vom Tierhalter dem zuständigen LÜVA gemeldet,
  • die Tiere sind nachweisbar an einer Tierseuche verendet bzw. infolge dieser getötet worden,
  • die Tierseuche wurde durch einen Untersuchungsbefund der LUA festgestellt,
  • der Tiergesundheitsdienst (TGD) wurde durch den Tierhalter einbezogen,
  • Therapieversuche waren nicht möglich oder nicht wirkungsvoll,
  • die verendeten Tiere sind durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt worden,
  • Voraussetzung für Beihilfen zur Minderung von Schäden durch Tierverluste infolge eines KHV-Ausbruchs ist die Teilnahme am jeweils gültigen Programm der TSK zur risikobasierten Überwachung und freiwilligen Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Aquakulturbetrieben (KHV-Programm) vom 11.11.2025 (www.tsk-sachsen.de). Nach Neuausbruch muss bei jeder weiteren Antragstellung infolge eines wiederholten KHV-Ausbruchs ein KHV-Bekämpfungskonzept gemäß KHV-Programm vorliegen. Im Zusammenhang mit dem KHV-Ausbruch zugekaufte, KHV-empfängliche Fischarten stammen nur aus KHV-unverdächtig zertifizierten Betrieben bzw. sind mit negativem PCR-Untersuchungsergebnis auf das KHV-Genom im Herkunftsbetrieb getestet worden.

Es muss sich um Tierverluste bzw. andere Schäden handeln, die auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Aquakultursektor zurückzuführen sind und in Zusammenhang mit Tierseuchen stehen, zu denen es gemeinschafts-, bundes-, oder landesrechtliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften gibt und als Teil unionsweiter, nationaler oder regional öffentlicher Programme zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche durchgeführt werden.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Gewährung der Beihilfe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.

näheres Verfahren

Der Antrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe“, bei Koi-Herpesvirusinfektion: Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe infolge KHV- Infektion der Fische“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und bittet um Überprüfung der sachlichen Richtigkeit und um Stellungnahme zum Sachverhalt. Der Tiergesundheitsdienst (TGD) nimmt schriftlich Stellung und bestätigt seine Einbeziehung. 

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK4 unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

 

 

 


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