IHN, VHS, EHN, ISA und weitere...
Die Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL) regelt die Vorbeugung vor der Einschleppung nach Artikel 5 Absatz 1 gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung.
Dabei kommt der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law-AHL) eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen.
Höhe der Beihilfe
diagnostische Untersuchung von Probenmaterial
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
Voraussetzungen
Die Teilnahme am Programm erfolgt in Abstimmung mit dem Fischgesundheitsdienst (FGD).
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Aquakultursektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Aquakultursektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).
Antrag
Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".