Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung

Wichtige und nützliche Informationen.


Zukauf

  • Zukauf nur mit Untersuchungsnachweis (negativer Befund)
    • Karpfen, Koi: Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion
    • Salmoniden: Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) / Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)
  • Beim Zukauf amtstierärztliche Bescheinigung („Anlagenpass") verlangen, aus der die Kategorie des Herkunftsbetriebes hervorgeht: bei Karpfen mindestens Kategorie III (= „unverdächtig"), bei Salmoniden mindestens Kategorie III, besser Kategorie I (= „anerkannt seuchenfrei")
  • Zukauf aus Kategorie IV (= „EU-genehmigtes Tilgungsprogramm") und Kategorie V (= „Seuchenbetrieb") ist verboten, es sei denn, eigener Betrieb ist Kategorie V: in diesem Fall ist amtstierärztliche Genehmigung für die Verbringung erforderlich!
  • Zukauf möglichst nur aus einem Betrieb/ Bestand

Transport

  • Transportbehälter, Fahrzeuge und verwendete Gerätschaften nach jedem Transport reinigen und desinfizieren 

Haltung und Hälterung

  • keine Vermischung von Beständen verschiedener Herkunft
  • strikte Trennung - auch in der Wasserführung - von Satzfischproduktion, Speisefischhälterung und Zierfischhaltung
  • regelmäßige Reinigung und Desinfektion von verwendeten Gerätschaften, Schutzkleidung und sonstigen Gegenständen, die mit Fischen und Wasser in Verbindung gekommen sind: nach jeder Benutzung oder wenigstens vor der Benutzung in einer anderen „epidemiologischen Einheit" (= Teiche oder Becken, die räumlich und in der Wasserführung voneinander getrennt sind)
  • möglichst getrennte Gerätschaften für jede epidemiologische Einheit
  • regelmäßige Desinfektion der Teiche und Becken
  • regelmäßige Hände- und Stiefeldesinfektion
  • Fernhaltung von Wildtieren und Besucherverkehr (Einzäunung, Überspannung…)
  • bei eventuellen erhöhten Sterblichkeitsraten ist der Betreiber bzw. Betreuer der Fischhaltungsanlage gemäß aktueller Fischseuchenverordnung verpflichtet, den zuständigen Amtstierarzt zu informieren
  • Anlagen zur Fischhaltung müssen beim zuständigen Amtstierarzt genehmigt bzw. registriert werden (Ausnahmen: Aquarien, Gartenteiche, Geschäfte jeweils OHNE Verbindung zu natürlichen Gewässern)