Die Newcastle Disease (Newcastle-Krankheit) ist eine hochansteckende Viruskrankheit.
Rechtsgrundlage
Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen des Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur
Überwachung der Impfung gegen Newcastle Disease Virus (NDV) im Freistaat Sachsen vom 15.12.2025 handeln.
Höhe der Beihilfe
a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)
Höhe
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1.und jedes weitere Tier |
3,82 EUR pro Tier |
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Wegegeld |
13,00 EUR |
näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.
Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.
b. Untersuchung der Blutproben:
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.