Geflügel-Salmonellenprogramm

Salmonelleninfektionen durch gutes Hygienemanagement vermeiden.


Im Rahmen der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal health law-AHL) besteht die Pflicht, das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen im Sinne Artikel 4 Nummer 16 des AHL zu minimieren.

Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (Zoonoseverordnung) der EU sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischem Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion dienen.

Salmonellen mit zoonotischem Potential können in allen Stufen der Primärproduktion vorkommen und gefährden über die Lebensmittel Ei und Fleisch den Verbraucher. In der Regel führen diese Erreger in den Geflügelbeständen nicht zu einer Erkrankung und bleiben somit zunächst unerkannt.

Das vorliegende Programm wurde für sächsische Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe entwickelt.



Höhe der Beihilfe

a. Untersuchung von Proben

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

Voraussetzungen

Mit vollständig ausgefüllter und unterschriebener Checkliste des Geflügelgesundheitsdienstes der TSK bestätigt der Tierhalter die Teilnahme an Nummer 2.1 des Geflügel-Salmonellen-Programms.

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.

 

b. Impfung (Zuschuss)

Höhe

max. 0,018 EUR pro bei der TSK gemeldeter Junghenne pro Tierhalter, Standort und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Programm ist das Antragsformular „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“ zu verwenden. Die Salmonellenimpfungen der Aufzucht müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Impfstoffhersteller entsprechen.

näheres Verfahren

Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“) unter Angabe seiner Standorte mit TSK- Nummer, Anzahl der geimpften Tiere, eingesetztem Impfstoff, Anzahl der Impfdosen, Datum der Impfung und  Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG1 die TSK.

 

c. Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss):

Höhe

90 % des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich des Schlachterlöses

Voraussetzungen

Salmonellen, die nach Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g. F.) zu maßregeln sind, wurden im Rahmen einer betriebseigenen Kontrolle oder amtlichen Untersuchung festgestellt. Ein entsprechender Untersuchungsbefund der LUA oder einer anderen Untersuchungseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung liegt vor. Die Beihilfe ist an die Teilnahme an Nummer 4.1 des Programms der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellenprogramm) vom 11. November 2025 (www.tsk-sachsen.de) gebunden. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) wurde durch den Tierhalter einbezogen. Das zuständige LÜVA hat die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde gebilligt oder angeordnet.

Die Tiere müssen zum Zeitpunkt der Feststellung der Salmonellen einem fachgerechten Salmonellenimpfprogramm unterliegen.

näheres Verfahren

Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und fordert eine Stellungnahme vom LÜVA an. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) nimmt schriftlich Stellung.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter, der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.


Voraussetzungen

Beihilfen zu Impfungen erhalten nur Hühneraufzuchtbetriebe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung mit mindestens 350 Junghennen.

Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) muss einbezogen werden.


Antrag

 Beihilfeantrag Salmonellen Impfung

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

Beihilfeantrag stellen