Salmonelleninfektionen durch gutes Hygienemanagement vermeiden.
Im Rahmen der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal health law-AHL) besteht die Pflicht, das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen im Sinne Artikel 4 Nummer 16 des AHL zu minimieren.
Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (Zoonoseverordnung) der EU sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischem Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion dienen.
Salmonellen mit zoonotischem Potential können in allen Stufen der Primärproduktion vorkommen und gefährden über die Lebensmittel Ei und Fleisch den Verbraucher. In der Regel führen diese Erreger in den Geflügelbeständen nicht zu einer Erkrankung und bleiben somit zunächst unerkannt.
Das vorliegende Programm wurde für sächsische Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe entwickelt.
Rechtsgrundlage
Höhe der Beihilfe
a. Untersuchung von Proben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
Voraussetzungen
Mit vollständig ausgefüllter und unterschriebener Checkliste des Geflügelgesundheitsdienstes der TSK bestätigt der Tierhalter die Teilnahme an Nummer 2.1 des Geflügel-Salmonellen-Programms.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.
b. Impfung (Zuschuss)
Höhe
max. 0,018 EUR pro bei der TSK gemeldeter Junghenne pro Tierhalter, Standort und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen
Voraussetzungen
Für die Teilnahme am Programm ist das Antragsformular „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“ zu verwenden. Die Salmonellenimpfungen der Aufzucht müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Impfstoffhersteller entsprechen.
näheres Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“) unter Angabe seiner Standorte mit TSK- Nummer, Anzahl der geimpften Tiere, eingesetztem Impfstoff, Anzahl der Impfdosen, Datum der Impfung und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG1 die TSK.
c. Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss):
Höhe
90 % des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich des Schlachterlöses
Voraussetzungen
Salmonellen, die nach Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g. F.) zu maßregeln sind, wurden im Rahmen einer betriebseigenen Kontrolle oder amtlichen Untersuchung festgestellt. Ein entsprechender Untersuchungsbefund der LUA oder einer anderen Untersuchungseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung liegt vor. Die Beihilfe ist an die Teilnahme an Nummer 4.1 des Programms der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellenprogramm) vom 11. November 2025 (www.tsk-sachsen.de) gebunden. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) wurde durch den Tierhalter einbezogen. Das zuständige LÜVA hat die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde gebilligt oder angeordnet.
Die Tiere müssen zum Zeitpunkt der Feststellung der Salmonellen einem fachgerechten Salmonellenimpfprogramm unterliegen.
näheres Verfahren
Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und fordert eine Stellungnahme vom LÜVA an. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) nimmt schriftlich Stellung.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter, der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Voraussetzungen
Beihilfen zu Impfungen erhalten nur Hühneraufzuchtbetriebe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung mit mindestens 350 Junghennen.
Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) muss einbezogen werden.
Antrag
Beihilfeantrag Salmonellen Impfung
Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".