Geflügel-Sektionsprogramm

Erhöhung der Abklärungsrate bei Tierverlusten und Krankheitsgeschehen.


Im Rahmen der Eigenverantwortung des Tierhalters gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law-AHL) besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste abklären zu lassen. Im Geflügelbereich ist einerseits aufgrund der relativ unspezifischen Krankheitssymptome eine Abklärung oft nur mittels pathologisch-anatomischer bzw. labordiagnostischer Untersuchungen möglich. Andererseits sind insbesondere extensive Haltungsformen mit einem erhöhten Eintragsrisiko für Seuchenerreger verbunden. Diese Haltungsformen sind vor allem in kleinen und mittleren Geflügelhaltungen gegeben, deren Zahl in Sachsen sehr hoch und ständig steigend ist. Eine zügige und zuverlässige Abklärung von Krankheitssymptomen ermöglichen nicht nur das frühzeitige Ergreifen gezielter Maßnahmen zum Schutz des gesamten Bestands, sondern erscheint auch vor dem Hintergrund dringend geboten, dass verschiedene Seuchenerreger im Geflügelbereich ein zoonotisches Potenzial besitzen.



Höhe der Beihilfe

Sektion

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

näheres Verfahren

Vor der Einsendung verendeter oder getöteter Tiere ist der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) durch den Tierhalter oder den bestandsbetreuenden Tierarzt im Auftrag des Tierhalters heranzuziehen.

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).


Voraussetzungen

Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) muss zwingend für Einsendung der Proben kontaktiert werden.


Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

Beihilfeantrag stellen

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