Abortprogramm

Ein Abort kann der Anfang einer Serie sein.


Um frühzeitig Tierseuchen zu erkennen und die Verbreitung ggf. vorhandener Seuchenerreger zu verhindern ist es notwendig, gezielte Maßnahmen zu ergreifen. Eine dieser Maßnahmen ist die diagnostische Abklärung von Abortgeschehen. Dabei kommt der Eigenverantwortung des Tierhalters 1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law-AHL) eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen.



Höhe der Beihilfe

a. Blutprobenentnahme

Höhe

Einzeltier (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)

6,41 EUR

näheres Verfahren

Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ direkt an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.

Kostentragung

Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).

b. diagnostische Untersuchung von Probematerial, Tests:

Höhe       

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).


Voraussetzungen

Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme nach Nummer 1. übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten ,,Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen" direkt an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.


Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

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