Beihilfe für Untersuchungen auf Brucellose im Rahmen der Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Brucellose der Rinder
Rechtsgrundlage
Es muss sich um Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1), i.d.g.F. i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 174 vom 03.06.2020, S. 211), i.d.g.F. i.V.m. dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Überwachung der Rinderseuchen IBR/ IPV, Brucellose der Rinder, Leukose der Rinder (EBL), Bovine Virus Diarrhoe (BVD) zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" in Sachsen i.d.g.F. und der dazu erlassenen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen i.d.g.F. handeln.
Höhe der Beihilfe
Untersuchungen von Milch- und Blutproben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
Voraussetzung
Es handelt sich um Untersuchungen an der LUA zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaates oder Zonen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis der Rinder gemäß der Anweisung zur Untersuchungspflicht im Freistaat Sachsen bzw. im Rahmen amtstierärztlich angeordneter Abklärungsuntersuchungen aufgrund fraglicher oder positiver Brucellosebefunde.
näheres Verfahren
Die Proben werden von der LUA aus dem vorliegenden Probenmaterial zur Überwachung der Rinderseuchen IBR / IPV bzw. BVD gezogen (Probennachnutzung).
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.