Brucellose - Untersuchungen von Milch- und Blutproben

Beihilfe für Untersuchungen auf Brucellose im Rahmen der Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Brucellose der Rinder


Höhe der Beihilfe

In Höhe der Gebühr gemäß Lfd. Nr. 62 der Zehnten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis –10. SächsKVZ).


Voraussetzungen

Es handelt sich um Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen (LUA) zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaates oder Zonen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis der Rinder gemäß der Anweisung zur Untersuchungspflicht im Freistaat Sachsen bzw. im Rahmen amtstierärztlich angeordneter Abklärungsuntersuchungen aufgrund fraglicher oder positiver Brucellosebefunde.

näheres Verfahren

Zufallsbasierte Stichprobe an der LUA aus dem Probenmaterial (Blut bzw. Milch) zur Untersuchung auf BVD bzw. IBR/ IPV. Eine separate Probenentnahme zur Überwachung der Brucellose und Leukose ist damit entbehrlich.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

EU-Recht

Regelungen für Sachsen