Rinderhalter sind verpflichtet einen betrieblichen Maßnahmenplan zu erstellen.
Entsprechend Artikel 10 und 11 des seit 21. April 2021 geltenden Tiergesundheitsrechtsaktes der EU (VERORDNUNG (EU) 2016/429) hat der Tierbesitzer/ Tierhalter folgende Aufgaben hinsichtlich der Biosicherheit im Betrieb:
Angehörige der mit Tieren befassten Berufe ergreifen im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zu Tieren und Erzeugnissen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen, wie beispielsweise:
- Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Errichtung von Netzen;
- Reinigung, Desinfektion sowie Insekten- und Nagetierbekämpfung;
- Verwaltungsmaßnahmen wie beispielsweise Regelungen für Ein- und Ausgänge, Tierkörperbeseitigung, Quarantäne, Absonderung, Verbringung
Dabei arbeiten sie bei der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Stelle und den zuständigen Tierärzten zusammen.
Nach Artikel 24 der genannten Verordnung hat der Tierhalter regelmäßig seine Tiere zu beobachten und auf Abweichungen von physiologischen Parametern zu kontrollieren.
In § 8 des (mittlerweile noch geltenden) Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz werden die erforderlichen Maßnahmen konkretisiert. Demnach hat der Tierhalter einen betrieblichen Maßnahmenplan zu erstellen, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Aus diesem Grund hat der Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse ein Muster für einen Betrieblichen Maßnahmenplan erstellt, der von jedem Rinderhalter genutzt und konkret auf seinen Betrieb angepasst werden kann. Er enthält nachfolgende Punkte:
- Telefonische Meldung des Verdachtes
- Einzuleitende Sofortmaßnahmen
- Liste wichtiger Anschriften und Rufnummern
- Materialienliste
- Auflistung von Gesundheitsstörungen, die auf das Vorliegen von Tierseuchen hinweisen
Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen
EU- Tiergesundheitsrechtakt (VO (EU) 2016/429; anzuwenden ab dem 21. April 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
„Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ (7. Juni 2014) - BMEL
Niedersächsischer Leitfaden „Biosicherheit in Rinderhaltungen“ (2. Auflage; 17. März 2015)