Die CAE ist eine virusbedingte, langsam verlaufende Infektionskrankheit der Ziegen.
Die CAE ist eine virusbedingte, langsam verlaufende Infektionskrankheit der Ziegen, bei der vorrangig Gelenksentzündungen (Arthritis – besonders bei erwachsenen Tieren) und Gehirnentzündungen (Encephalitis – gehäuft bei jungen Ziegen) auftreten. Es können auch Euterentzündungen und chronische Lungenentzündungen hervorgerufen werden. Infizierte Tiere bleiben lebenslang Virusträger. Eine Heilung ist nicht möglich. Die Übertragung des CAE-Virus erfolgt hauptsächlich über die Milch, einschließlich Kolostrum infizierter Mutterziegen, aber auch über virushaltiges Nasensekret und die Atemluft. Die Verbreitung des Erregers erfolgt hauptsächlich durch das Einstellen infizierter, nicht klinisch erkrankter Tiere. Das CAE-Virus ist nahe verwandt mit dem Maedi-Visna-Virus der Schafe. Die Krankheit bewirkt wirtschaftliche Verluste durch Rückgang der Milchleistung, verminderte Schlachterlöse, durch vorzeitigen Tod oder Merzung von Zuchttieren. Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose. Häufig werden lediglich eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie ein stumpfes, struppiges oder auch verdünntes Haarkleid festgestellt. Die Verdachtsdiagnose ist durch serologische Untersuchungen oder durch pathologisch-anatomische und histologische Untersuchungen abzuklären.
Rechtsgrundlage
Untersuchung von Blutproben gemäß Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 962), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. 911).
Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung
Höhe der Beihilfe
- Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.
- Übernahme der Kosten für die tierärztliche Blutprobenentnahme nach Absprache mit dem Ziegengesundheitsdienst
1. Tier 6,41 EUR
Reihenentnahme ab 2. Tier 3,85 EUR
Wegegeld 8,60 EUR
Voraussetzungen
Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme nach Nummer 3.1.2 übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.