Deckseuche von Schafen und Ziegen.
Rechtsgrundlage
Es muss sich um Untersuchungen im Rahmen der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060), i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1), i.d.g.F. i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 174 vom 03.06.2020, S. 211), i.d.g.F. i.V.m. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum aktiven Monitoring der Brucellose bei Schafen und Ziegen im Freistaat Sachsen i.d.g.F. handeln.
Höhe der Beihilfe
a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)
Höhe
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1.Tier |
6,41 EUR |
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Reihenentnahme- ab 2. Tier |
3,85 EUR |
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Wegegeld |
8,60 EUR |
näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK3. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.
Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.
b. Untersuchung der Blutproben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.