Brucellose

Deckseuche von Schafen und Ziegen.


Rechtsgrundlage

Es muss sich um Untersuchungen im Rahmen der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060), i. d. g. F. handeln. Diese Untersuchungen beziehen sich auf Kontrolluntersuchungen auf Brucella melitensis in Schaf- und Ziegenhaltungen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991, S. 19), i. d. g. F., zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2016/2002/EU der Kommission vom 8. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29) und gemäß Erlass der Landesdirektion Sachsen zur Durchführung der Richtlinie 91/68/EWG und Vollzug des § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Brucelloseuntersuchung in Schaf- und Ziegenbeständen , i.d.g.F..

 Richtlinie 91/68/EWG


Höhe der Beihilfe

  1. Übernahme der Kosten für die tierärztliche Blutprobenentnahme 
    1. Tier 6,41 EUR 
    Reihenentnahme ab 2. Tier 3,85 EUR 
    Wegegeld 8,60 EUR
  2. Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.


Voraussetzungen

Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.


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