Maedi (isländisch = Atemnot).
Eine langsam fortschreitende tödlich verlaufende Erkrankung der Schafe, bei der überwiegend die Lungen, aber auch nahezu alle anderen Organe ergriffen werden können. Es erkranken vorwiegend Schafe, die älter als zwei Jahre sind, doch kann die Krankheit auch in Lämmerbeständen akut-seuchenhaft mit hoher Erkrankungs- und Todesrate auftreten. Der Erreger ist ein Virus und wird mit der Milch einschließlich Kolustrum und der Atemluft ausgeschieden. Die Verbreitung erfolgt durch das Einstellen infizierter Tiere.
Die Krankheit bewirkt wirtschaftliche Verluste durch verminderte Schlachterlöse, durch vorzeitigen Tod oder Merzung von Zuchttieren, was eine etwa 25 Prozent höhere Nachzuchtquote erfordert. Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose. Sie ist durch serologische Untersuchungen oder durch pathologisch-anatomische bzw. -histologische Untersuchungen abzuklären. Die Ermittlung des Herdenstatus kann durch mehrmalige serologische Untersuchungen erfolgen.
Rechtsgrundlage
Untersuchung von Blutproben gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 1993 (SächsABl. S. 376), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S. 911).
Maedi-Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Höhe der Beihilfe
- Übernahme der Untersuchungsgebühren an der LUA Sachsen durch die TSK.
- Übernahme der Kosten für die tierärztliche Blutprobenentnahme nach Absprache mit dem Schafgesundheitsdienst
1. Tier 6,41 EUR
Reihenentnahme ab 2. Tier 3,85 EUR
Wegegeld 8,60 EUR
Voraussetzungen
Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme nach Nummer 3.1.2 übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.