Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer.
Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. Sie wird durch eine Infektion mit Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis (MAP) hervorgerufen und verursacht wirtschaftliche Schäden vor allem beim Rind,
aber auch bei kleinen Wiederkäuern. Sie findet sowohl national als auch international verstärkt Beachtung, da
– erhebliche Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere festzustellen sind und
– Verdachtsmomente bestehen, dass die Paratuberkulose des Rindes möglicherweise im Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen (Morbus Crohn) stehen könnte.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. Juli 2014 „Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ (BAnz AT 01.08.2014) [1] veröffentlicht, die in einem Unterpunkt Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose und zum Schutz Paratuberkulose-unverdächtiger Rinderhaltungen zusammenfassen.
In den letzten Jahren wurden in mehreren Bundesländern in Deutschland Paratuberkulose-Programme aufgelegt, die unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und unterschiedliche Wege beschreiten. Die Bemühungen zur Kontrolle der Paratuberkulose und Maßnahmen zur Reduzierung zumindest des klinischen Geschehens sind zentrale Ansatzpunkte der meisten Programme, ein verpflichtendes einheitliches Vorgehen für Deutschland ist hingegen noch nicht erkennbar. Ein wesentlicher Diskussionspunkt ist der Handel von infizierten oder bereits den Erreger ausscheidenden Tieren.
Höhe der Beihilfe
a. Sektion von verendeten Schafen und Ziegen
Höhe
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung (Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten)
Voraussetzungen
Sektion von Schafen und Ziegen an der LUA bei über 2 Jahre alten Schafen und Ziegen unter besonderer Berücksichtigung der Paratuberkulose.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf gelistete Tierkrankheiten an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche nicht gelistete Tierkrankheiten betreffen, in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).
b. diagnostische Untersuchung
Höhe
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung (Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten)
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf gelistete Tierkrankheiten an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche nicht gelistete Tierkrankheiten betreffen, in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).