Blauzungenkrankheit

Die BT ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Wiederkäuer, die durch Viren verursacht und über blutsaugende Insekten übertragen wird.


Art und Höhe der Beihilfe

a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)

Höhe

1. Tier 6,41 EUR
Reihenentnahme 3,85 EUR pro Tier
Wegegeld 8,60 EUR

 

Voraussetzungen 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA2 . Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK3 . Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden. Werden zur Untersuchung im Rahmen des Blauzungen-Monitoring Blutproben verwendet, welche im Rahmen zur Untersuchung auf Maedi entnommen wurden, besteht kein Anspruch auf Beihilfe nach a.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

b. Untersuchung von Blutproben

Höhe 
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung

Voraussetzung 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung 
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

c. Impfung Schafe (Zuschuss):

Höhe

prophylaktische Impfung gegen das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 (auch als Kombinationsimpfung) max. 1,00 EUR pro
nachgewiesener
Impfung

Voraussetzungen

  • Die Impfung muss rechtlich zulässig sein.
  • Der Impfstoff ist zugelassen oder die Anwendung gestattet.
  • Die Impfung ist im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) eingetragen.
  • Die Vorlage einer Rechnung.
  • Bescheinigung des Tierarztes über die durchgeführte Impfung, aus der die konkrete Bezeichnung des Impfstoffes sowie die Anzahl der durch den Tierarzt immunisierten Tiere hervorgeht.

näheres Verfahren
Der Tierhalter beantragt die Beihilfe für die Impfung mit dem Antragsformular „Beihilfeantrag – Blauzungenkrankheit – Beihilfe für die Impfung von Schafbeständen gegen das Blue-Tongue-Virus (BTV)“ unter Angabe seiner TSK-Nummer, Einsendung der Kopien der Rechnungen und Angaben gemäß „Voraussetzungen“ 5. Unterstrich bei der TSK.

Ist die Tierhaltung einem Unternehmen (KMU bzw. GU) im Sinne des Beihilferechtes der EU zugehörig, erhält der Tierarzt die Beihilfe in Form einen
Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.

Die Beihilfe kann für Tierhalter, die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z. B. Hobbytierhalter) als Leistung direkt ausgezahlt werden.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

zu a.) und b.)
Es muss sich um Maßnahme im Rahmen des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Monitoring von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) im Freistaat Sachsen i. d. g. F. auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 174 vom 03.06.2020, S. 211) i. d. g. F. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2026, S.1) i. d. g. F. handeln.

zu c.)
Die Beihilfe beschränkt sich auf Impfungen die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt wurden. Grundlage ist das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verhütung der Blauzungenkrankheit bei Schafen (BTV-Impfprogramm) vom 7. August 2024 (SächsABl. Nr. 36 S. 1022).

Die Anträge auf Beihilfe zur Impfung sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung bei der TSK zu stellen.

  Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verhütung der
Blauzungenkrankheit bei Schafen (BTV-Impfprogramm) vom 7. August 2024 (SächsABl. Nr. 36 S. 1022)

 


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