Euterprogramm

Verbesserung der Eutergesundheit durch eine begründete Diagnostik.


Im Rahmen der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal health law-AHL) besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen. Mastitiden gehören zu den relevantesten Krankheitsgeschehen in der Milchviehhaltung. Diese verursachen nicht nur Schmerzen und Produktionseinbußen, sondern bergen unter Umständen auch zoonotische Risiken durch Erreger wie Campylobacter, Salmonellen, MRSA und pathogene E. coli-Stämme. Aber auch neuartige Erreger entsprechend Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/429 (z.B. HPAI können ein potentielles Risiko für die Tiergesundheit und ggf. den Menschen bilden). Aggressive Keime wie E. coli oder Klebsiella spp. lösen schwere Entzündungen aus, die ohne gezielte Diagnostik zu chronischen Infektionen und erhöhtem Antibiotikaeinsatz führen. Mastitiden und damit einhergehende generalisierte Entzündungsreaktionen machen die betroffenen Tiere auch anfälliger für weitere Krankheiten. Das Erkennen bestandsspezifischer Ursachen und das erfolgreiche Abstellen bzw. Vermeiden von Eutererkrankungen sind wichtige Maßnahmen zum Erhalt der Gesundheit der Milchviehbestände und damit ein wichtiger Beitrag zu Tierwohl und Wirtschaftlichkeit.



Höhe der Beihilfe

Höhe

De-minimis-Beihilfe zu den diagnostischen Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Höhe von maximal 50 Prozent pro Jahr und Tierhalter in Abhängigkeit der vorgelegten Gebührenbescheide. Die Untersuchungskosten können von Tierhaltern, die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung in Höhe von maximal 50 Prozent pro Jahr und Tierhalter in Abhängigkeit der vorgelegten Gebührenbescheide bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.

näheres Verfahren

Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die Sächsische Tierseuchenkasse.


Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

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