Ein Abort kann der Anfang einer Serie sein.
Um die Früherkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie weiterer für die Tiergesundheit bedeutsamer Aborterreger zu unterstützen, erlässt die Sächsische Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales ein Programm zur Abklärung von Aborten.
Rechtsgrundlage
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen (Abortprogramm) vom 16. November 2017 (SächsABl. 2018 S. 241)
Höhe der Beihilfe
- Kostenübernahme
Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme in Höhe von 6,41 EUR durch die TSK.
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Absatz 3 Nummer 7 der Leistungssatzung an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA Sachsen) tragen das Land Sachsen gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG und die TSK. - Eigenanteil
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Absatz 3 Nummer 7 der Leistungssatzung hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA Sachsen in Rechnung gestellt. - Der vom Tierhalter zu tragende Eigenanteil nach Nummer 2. kann als De-minimis Beihilfe beantragt werden. Dafür ist der "Antrag auf Gewährung einer De-minimis Beihilfe bei der TSK“ zu verwenden.
Voraussetzungen
Zur Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme nach Nummer 1. übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten ,,Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen" direkt an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.