Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
Rechtsgrundlage
Tierkörperbeseitigung gemäß Sächsischem Ausführungsgesetz zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Höhe der Beihilfe
Kostenerstattung an den Beseitigungspflichtigen gemäß § 3 SächsAGTierNebG.
Die Tierkörperbeseitigung in Deutschland war und ist eine öffentliche Aufgabe, die von funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen werden muss und als wesentliche Säule der Tierseuchenbekämpfung zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die Allgemeinheit dient. Die Grundlagen für die Tierkörperbeseitigung in Sachsen sind im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zu finden (SächsAGTierNebG).
Der Tierbesitzer trägt nur 25% der Kosten für den Transport und die Beseitigung von Kadavern für Tierarten, für die Beiträge bei der Sächsischen Tierseuchenkasse zu entrichten sind. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.
Die restlichen 75% der Kosten werden zu 33,3% vom Freistaat Sachsen, zu 33,3% von den sächsischen Kommunen und zu 8,4% von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen.
Im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche wird der Tierbesitzer nicht mit Gebühren belastet. Die Finanzierung des Transportes und der Entsorgung erfolgt in diesem Fall zu gleichen Teilen durch das Land, die Kommunen und die Sächsische Tierseuchenkasse.
Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz OT Lenz
Das aktuelle Gebührenverzeichnis der Tierkörperbeseitigungsanstalt finden Sie auf folgender Seite
Webseite des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA)