Die Aujeszkysche Krankheit (AK) ist eine weltweit verbreitete, virusbedingte und hochansteckende Allgemeinerkrankung.
Es betrifft viele Säugetierarten, wobei das Schwein der Hauptwirt ist. Nur Primaten und Pferdeartige gelten als resistent, der Mensch ist nicht betroffen. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, bereits der Verdacht ist beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Im Vergleich zu anderen Herpesviren weist der Erreger eine hohe Überlebensfähigkeit in der Umwelt auf. So wird die Infektiosität durch die Fleischreifung nicht zerstört und in gepökeltem Fleisch bleibt das Virus bis zu 20 Tage infektiös. Auch in Urin, Mist und Boden überlebt der Erreger für einige Zeit.
Der Erreger kann durch Kontakt mit infizierten Schweinen oder mit kontaminierten Gegenständen sowie durch Lebensmittel in Schweinebestände gelangen. Infizierte Wildschweine sowie Teile dieser Tiere stellen ebenfalls eine Infektionsgefahr dar. Bei Hunden und Katzen verläuft die Infektion mit dem AK-Virus immer tödlich. Daher sollte der Kontakt zu Wildschweinen und die Verfütterung von rohem Fleisch oder rohen Innereien von (Wild-) Schweinen vermieden werden.
Durch strikte nationale Bekämpfungsmaßnahmen konnte die AK in Deutschland bei Hausschweinen getilgt werden. Seit 2003 gilt Deutschland als AK-frei. Allerdings treten seit einigen Jahren in Deutschland immer wieder Fälle von AK bei Wildschweinen auf.
Rechtsgrundlage
Es muss sich um amtstierärztlich angewiesene Maßnahmen im Rahmen der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), geändert durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) i. d. g. F. zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet bzw. gemäß Erlass der Landesdirektion Sachsen zu Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des AK-freien Status gemäß Artikel 72 i. V. m. Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 i.d.g.F.. handeln.
Höhe der Beihilfe
a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)
Höhe
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Zuchtbetrieb |
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1.Tier |
6,41 EUR |
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Reihenentnahme - ab 2. Tier |
3,85 EUR |
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Wegegeld |
8,60 EUR |
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Sonstiger Betrieb |
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1.Tier |
6,41 EUR |
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Reihenentnahme- ab 2. Tier |
3,85 EUR |
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Wegegeld |
8,60 EUR |
näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für die tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.
Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.
b. Untersuchung der Blutproben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.