Es gibt zwei verschiedene Viruserkrankungen, die Schweinepest genannt werden.
Zum einen gibt es die Klassische oder Europäische Schweinepest und zum anderen die Afrikanische Schweinepest.
Die Klassische Schweinepest (KSP), englisch classical swine fever (CSF) -früher europäische Schweinepest genannt - ist eine perakut bis chronisch verlaufende, hochansteckende, fieberhafte Viruserkrankung und auf Haus- und Wildschweine beschränkt. Sie kommt weltweit vor.
Hauptübertragungswege sind virusausscheidende Schweine sowie virushaltige Speise- und Schlachtabfälle. Deshalb dürfen auch die Speisereste nicht an Schweine verfüttert werden. Eine weitere besondere Gefährdung besteht durch erlegtes Schwarzwild, das im eigenen Betrieb aus der Decke geschlagen wird. Dies gilt vor allem für Jäger, die in Wildschweinepest gefährdeten Bezirken die Jagd ausüben und das erlegte Wild im eigenen Haushalt verarbeiten.
Problematisch ist auch, dass die Erkrankung nicht immer sofort sichtbar ist, weil die Schweine eine Infektion schon überstanden haben aber noch Virus ausscheiden oder es sich um lebend geborene Ferkel infizierter Sauen handelt. Gerade Ferkel werden in Verkaufställen häufig neu sortiert und die Krankheit wird dann über Tiere, Gerätschaften, Peronen etc. in viele Bestände hineingetragen.
Erstes Anzeichen der Seuche ist meist eine allgemein erhöhte Sterblichkeit von der zunächst Ferkel, danach Läufer und im weiteren Verlauf erst die Alttiere betroffen sind. Weitere sichtbaren Zeichen des Krankheitsgeschehens sind verminderte Futteraufnahme, große Hinfälligkeit, Schwanken der Nachhand oder gekreuzte Hinterbeine im Stehen. Frühzeitig tritt auch eine Lidbindehautentzündung mit Tränenfluß und Verklebungen an den geschwollenen Lidrändern auf. Auf der Haut findet man gerötete Flecken, die sich zu blauroten Verfärbungen insbesondere an Ohren, Gliedmaßen und Schwanz entwickeln. Anfangs können die Tiere auch Verstopfung, die aber oft rasch in Durchfall übergeht, zeigen.
Die atypische Verlaufsform der Schweinepest geht mit milden, länger anhaltenden Krankheitserscheinungen einher. Es erkranken hauptsächlich Ferkel und Läufer, die dann in ihrer Entwicklung zurückbleiben (Kümmerer). Wegen der fehlenden typischen Schweinepestmerkmale ist die klinische Diagnostik der atypischen Verlaufsform schwierig. Deshalb sollten in unklaren Fällen immer auch Proben für die Labordiagnostik entnommen werden.
Rechtsgrundlage
Es muss sich um amtstierärztlich angewiesene Maßnahmen im Rahmen eines Monitorings zur Früherkennung gemäß der Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung) vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518) i. d. g. F. handeln.
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Monitoring der Klassischen Schweinepest (KSP) bei Hausschweinen im Freistaat Sachsen vom 14. April 2020 (Az 24- 9156-15/26), i.d.g.F.
Höhe der Beihilfe
a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)
Höhe
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Zuchtbetrieb |
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1.Tier |
6,41 EUR |
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Reihenentnahme-ab 2. Tier |
3,85 EUR |
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Wegegeld |
8,60 EUR |
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Sonstiger Betrieb |
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1.Tier |
6,41 EUR |
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Reihenentnahme- ab 2. Tier |
3,85 EUR |
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Wegegeld |
8,60 EUR |
näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft den Antrag und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt.
Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.
b. Untersuchung der Blutproben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.