Bovinen Virus Diarrhoe (BVD) - Änderungen der Rechtsvorschriften im Rahmen des Europäischen Tiergesundheitsrechtsaktes

Sehr geehrte Rinderhalterinnen und Rinderhalter,

Ziel der Europäischen Kommission ist seit ihrer Gründung die Harmonisierung und Anpassung von Rechtsvorschriften an gesamteuropäische Normen für alle möglichen innergemeinschaftlichen Branchen und Bereiche.

2016 wurde nun auch eine Angleichung des Tierseuchenrechtes auf europäischer Ebene mit entsprechenden Verordnungen (EU) 2016/429und gleichzeitiger Anpassung des zugehörigen nationalen Rechtes auf den Weg gebracht. In diesem Jahr wird diese Neuordnung mit dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt (EU 2020/689) realisiert und tritt ab dem 21.04.2021 in Kraft.

Link zum Artikel im Deutschen Tierärzteblatt


Zusammenfassung:

  • Neuordnung des Europäischen Tierseuchenrechts durch Europäischen Tiergesundheitsrechtsaktes mit Stichtag 21.04.2021
  • Sachsen beantragt den Status „frei von BVD“, Verzögerung der Statuszuerkennung um voraussichtlich bis Januar 2022
  • ab 1.04.21 Impfverbot gegen BVD per Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen
  • mit Statuszuerkennung tritt im freien Gebiet ein Einstellungsverbot für geimpfte Tiere in Kraft
  • Einstellung geimpfter Tiere in Betriebe in Gebieten mit Tilgungsprogramm und in Dritt-Länder weiterhin möglich
  • Eintragung stattgefundener Impfungen im Bestandregister ist rechtlich verpflichtend; zusätzliches Nachtragen im HIT wird empfohlen
  • Ohrstanzprobe oder Blutprobe zur Untersuchung auf BVD-Antigen ist nicht später als 20 Tage nach der Geburt des Kalbes zu entnehmen
  • BVD-Impfbeihilfe der Sächsischen Tierseuchenkasse seit 1.01.2021 weggefallen, Beantragung für Impfungen in 2020 noch bis 30.06.21 möglich


Aufgrund einer Kategorisierung und Wichtung ist für bestimmte Tierseuchen eine Bekämpfung und eine Etablierung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung unter Beachtung von Zusatzgarantien im Handel auf nationaler und europäischer Ebene obligatorisch. Dementsprechend muss nun auch die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe neu geregelt werden.

Die strikte Bekämpfung der BVD auf der Basis der nationalen BVD-Verordnung verlief erfolgreich, so dass in den letzten Monaten nur noch sehr wenige BVD-Ausbrüche in Deutschland registriert wurden und die BVD-Strategie neu ausgerichtet werden kann. In diesem Zuge hat das Land Sachsen gemeinsam mit anderen Bundesländern den Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)“ bei der Europäischen Kommission beantragt. Dieses „freie“ Gebiet wird außer NI, NRW, SH und einige wenige Landkreisen in HE, BW und BY das gesamte Bundesgebiet sowie andere Mitgliedstaaten umfassen. Voraussetzung die Statuserlangung ist unter anderem ein Impfverbot gegen BVD, welches durch eine Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen ab 1.04.2021 in Kraft treten wird.

Link zur Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen


Nach aktuellen Informationen der Europäischen Kommission ist aufgrund der Vielzahl der Anträge allerdings mit Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung um voraussichtlich mehrere Monate und damit bei der Anerkennung der freien Gebiete zu rechnen, welche ursprünglich für den genannten Stichtag (21.04.2021) festgelegt war. Aktuell wird seitens der Europäischen Kommission als Termin für die Statuszuerkennung der Januar 2022 genannt.

In Sachsen wurde die Bekämpfung der BVD/MD – bereits beginnend Ende der 90er Jahre als freiwilliges Verfahren auf der Basis eines Programms der Tierseuchenkasse und des Staatsministeriums für Gesundheit – erfolgreich durchgeführt. Seit Januar 2019 sind im Freistaat Sachsen keine BVD-Ausbrüche mehr festgestellt worden. Einen wesentlichen Bestandteil der Bekämpfungsstrategie stellte die Impfung dar, die selbst nach dem Verdrängen des Erregers noch in Form von vorbeugender Schutzimpfung fachlich begründet war, empfohlen und gefördert wurde.

Neben dem Impfverbot gegen BVD wird es ab dem (noch nicht feststehenden) Zeitpunkt der Statusanerkennung ein Einstellungsverbot für geimpfte Tiere in Bestände geben, die sich in einer Region mit dem Status „frei von BVD“ befinden (in Gebieten, in denen die BVD noch getilgt wird und im Drittland ist eine Einstellung geimpfter Tiere weiterhin möglich).

Um einen reibungslosen Handel mit Tieren aus Sachsen heraus zu gewährleisten und unerwünschte Schwierigkeiten in der künftigen Diagnostik über die Serologie zu vermeiden, ist es dringend notwendig, dass der jeweilige Impfstatus des Einzeltieres bekannt ist und laut § 2 Absatz 3 der nationalen BVD-Verordnung im Bestandsregister des Betriebes eingetragen wurde. Auf die Einhaltung dieser Verpflichtung muss unter den neuen rechtlichen Gegebenheiten besonderer Wert gelegt werden. Gegebenenfalls sollten für fehlenden Eintragungen zusätzlich zum Bestandsregister auch das HI-Tier verwendet werden. Das Auftreten von positiven serologischen Befunden bei Tieren, deren Impfung nicht eingetragen wurde, wird in der Zukunft aufwendige Nachforschungen der zuständigen Behörden im aufnehmenden Betrieb nach sich ziehen, welche unbedingt verhindert werden sollten. Besonders unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ist hier auf die Weitergabe der Information des Impfstatus zu achten.

Zukünftig wird die Strategie – analog zur BHV1 – auf die Eliminierung des Erregers aus der Rinderpopulation und die Überwachung der Freiheit vom BVD-Virus durch verschiedene diagnostische Maßnahmen unter wachsender Bedeutung der Untersuchung auf Antikörper (serologische Untersuchung) ausgerichtet sein. Voraussetzung hierfür ist aber die Antikörperfreiheit, also die Schaffung ungeimpfter Bestände. Dies hätte außerdem Vorteile im Handel mit bereits freien Europäischen Gebieten (Alpenländer, Skandinavien). Andererseits sind ungeimpfte Bestände wiederum voll empfänglich gegenüber einer Neueinschleppung des Erregers mit nachfolgender Infektion und klinischen Auswirkungen. Um Neuinfektionen zu verhindern, ist das Etablieren und das Verschärfen von Biosicherheitsmaßnahmen im Bestand besonders wichtig.

Link zum Merkblatt Biosicherheit in Rinderhaltungen


Die Regelungen im Handel mit nicht freien Gebieten laut neuer „europäischer BVD-VO“ (Delegierte Verordnungen (EU) 2016/429; (EU) 2020/688; (EU) 2020/689; siehe unten) dienen zudem dazu, einen erneuten Eintrag in sächsische Bestände zu verhindern.

Für die zukünftige Überwachung der BVD-Freiheit wird neben der noch einige Zeit erforderlichen Ohrstanze die Serologie eine entscheidende Rolle spielen. Diese serologischen Stichprobenuntersuchungen geben oft erste Anhaltspunkte für eine Neueinschleppung des Erregers in den Betrieb. Dadurch ist ein Infektionsgeschehen frühzeitiger erkennbar, bevor es die positiven Ergebnisse aus einer Ohrstanzuntersuchung ermöglichen würden. Es wird daher allen Rinderhaltern bereits jetzt empfohlen, die altbekannten „Jungtierfenster“ beizubehalten oder neu in die Tiergesundheitsüberwachung einzubinden. Im Wortlaut des BVD-Programmes der Sächsischen Tierseuchenkasse finden Sie detaillierte Informationen zu Größe der Stichproben und dem Alter der zu untersuchenden Tiergruppen.

Um die Anforderungen des neuen Tierseuchenrechts bezüglich BVD zu erfüllen, ist es außerdem notwendig, die Ohrstanzprobe oder die Blutprobe zur Untersuchung auf BVD-Antigen nicht später als 20 Tage nach der Geburt des Kalbes zu entnehmen. Um diese Frist auch bei Auftreten nicht auswertbarer Proben einhalten zu können, wäre es in Mutterkuhherden sinnvoll, bei der Kennzeichnung beidseitig Ohrstanzen zu verwenden. Das erhöht die Chance, wenigstens einen verwertbaren Befund zu erhalten.

Ab 2021 entfallen die Beihilfen der Tierseuchenkasse für die BVD-Impfungen mit einer Ausnahme (amtlich angewiesene Impfungen im Falle eines BVD-Neuausbruchs). Bitte beachten Sie, dass Sie noch bis spätestens zum 30.06.2021 die Möglichkeit haben, für die 2020 durchgeführten Impfungen die Beihilfen gemäß geltender Leistungssatzung von 2020 zu beantragen.

Die Sächsische Tierseuchenkasse wird in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt das BVD/MD-Programm den aktuellen Rechtsvorschriften anpassen.

 Link zum BVD-Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse


Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.