Während die Entschädigungen auf einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung laut Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um freiwillige Leistungen. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann die Gewährung von Beihilfen festlegen, die zum Ausgleich von Tierverlusten oder Kosten für bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden. Der Tierhalter soll damit in seinen Bemühungen unterstützt werden, dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt nach Maßgabe des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. 193 S. 1).
Diese Maßnahmen werden mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Zur besseren Orientierung und Anwendbarkeit wurde ein Beihilfe- und Leistungsverzeichnis erstellt, welches alle von der Sächsischen Tierseuchenkasse angebotenen Beihilfen und Leistungen enthält.